Am gleichen Tag schlossen der Kläger und die Beklagte 1 zudem einen als "Partiarischer Darlehensvertrag" bezeichneten Vertrag, welcher der Vereinbarung 2005 als Beilage 1 beigefügt wurde (act. 1/5). Sowohl die Vereinbarung 2005 wie auch der partiarische Darlehensvertrag wurden nicht öffentlich beurkundet.