1. Auf die Berufungen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 18. Dezember 2019 (A1 2016 7) sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter seien die Berufungen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 18. Dezember 2019 (A1 2016 7) abzuweisen. 3. Subeventualiter hält der Berufungsbeklagte an seinen vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren in der zuletzt aufrecht gehaltenen Fassung (siehe Replik vom 5. Dezember 2016 sowie Stellungnahme zur Editionseingabe vom 11. April 2019) fest, erneuert im Berufungsverfahren sowohl seinen Hauptantrag A, seinen Eventualantrag B als auch seinen Subeventualantrag C und beantragt deren Gutheissung.