1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 18. Dezember 2019 um eine neue Dispositiv-Ziff. mit dem Wortlaut "In Bezug auf den Beklagten 2 wird die Klage abgewiesen." zu ergänzen. 2. Es sei dem Berufungskläger 2 für das Verfahren vor Kantonsgericht Zug eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 116'946.80 (inkl. MWST) zuzusprechen. Eventualiter sei die Höhe der Parteientschädigung nach Massgabe der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif von Amtes wegen festzusetzen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsbeklagten. Seite 3/39 Kläger und Berufungsbeklagter