7. Sub-subsub-subsubeventualiter seien Ziff. 3 und Ziff. 4 des Dispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts Zug im Verfahren A1 2016 7 vom 18. Dezember 2019 aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, die Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 62'500.00 zu bezahlen, und es sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 116'946.75 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsbeklagten. Beklagter und Berufungskläger 2