2. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug im Verfahren A1 2016 7 vom 18. Dezember 2019 aufzuheben und es sei die Streitsache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht Zug zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug im Verfahren A1 2016 7 vom 18. Dezember 2019 aufzuheben und es sei die Klage vollständig unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsbeklagten abzuweisen.