{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-5_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_5_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_5", "Checksum": "161d670c99f0d70d276f5f95b89e4b7b"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["Z1 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | übrige Innominatverträge"}], "ScrapyJob": "446973/80/179", "Zeit UTC": "25.02.2026 03:47:37", "Checksum": "bd9908bb0080fe8a3cccbeb2e78f7a9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5\nRegeste:\nForderung | übrige Innominatverträge\n\n5.1 Bei der Verteilung der Prozesskosten zwischen der Beklagten 1 und dem Beklagten 2 ist zu\nberücksichtigen, dass sich ihre beiden im vorliegenden Verfahren vereinigten Berufungen\nhinsichtlich Umfang und Tragweite stark unterscheiden. Während der Beklagte 2 den\nangefochtenen Entscheid grundsätzlich akzeptierte und lediglich eine Ergänzung des\nDispositivs sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragte, stellte die Beklagte\n1 den angefochtenen Entscheid in einer 77-seitigen Berufungsschrift umfassend in Frage.\nDeshalb ist der entstandene Aufwand grösstenteils der Berufung der Beklagten 1\nzuzurechnen. Der Beklagte 2 darf aufgrund der Verfahrensvereinigung nicht schlechter\ngestellt werden, als wenn seine separat eingereichte Berufung auch separat beurteilt worden\nwäre; eine solidarische Haftung für die Prozesskosten ist daher nicht angezeigt.\n\n5.2 Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von CHF 10'291'866.47 aus (vgl. act. 60 E. 16.2.1),\nwas unbestritten geblieben ist. Bei der Festsetzung der Gerichtskosten für das\nBerufungsverfahren gilt als Streitwert das vor der Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltene\nRechtsbegehren (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Für die Berechnung ist demnach derselbe Streitwert\nwie vor Kantonsgericht massgebend. Bei diesem Streitwert beträgt die ordentliche\nEntscheidgebühr CHF 123'500.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG).\n\nIm vorliegenden Fall war der für die Beurteilung erforderliche Aufwand nur schon wegen\ndes umfangreiches Aktenmaterials ausserordentlich hoch. Hinzu kommt, dass die beiden\nBerufungskläger separate Berufungen mit einer Vielzahl komplexer Rügen und mit\nunterschiedlichen Rechtsstandpunkten eingereicht haben und im Lauf des\nBerufungsverfahrens mehrere Zwischenentscheide zu fällen waren. Es rechtfertigt sich\ndaher, die Entscheidgebühr gemäss § 3 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 4 Abs. 1 KoV OG auf\nCHF 135'000.00 zu erhöhen. Davon sind CHF 120'000.00 der Beklagten 1 und\nCHF 15'000.00 dem Beklagten 2 aufzuerlegen.\n\n5.3 Bei der Parteientschädigung dürfen für die Rechtsmittelverfahren ein bis zwei Drittel des\nGrundhonorars der Rechtsanwälte berechnet werden, bei Zivilprozessen unter\nSeite 38/39\n\nBerücksichtigung des noch in Betracht kommenden Streitwerts (§ 8 Abs. 1 Satz 1 AnwT).\nDieser beträgt im vorliegenden Verfahren noch CHF 9'268'483.12, womit sich das\nGrundhonorar auf CHF 100'913.00 beläuft (§ 3 Abs. 1 AnwT). Im Weiteren ist zu\nberücksichtigen, dass die\nBerufungsverfahren erst im Anschluss an den ersten Schriftenwechsel vereinigt worden sind\nund die Beklagte die Berufungen demnach separat zu beantworten hatte. Zudem wurde ein\nzweiter Schriftenwechsel durchgeführt, weshalb es sich gestützt auf § 5 Abs. 1 und 3 AnwT\nrechtfertigt, das Grundhonorar um 50 % auf CHF 151'370.00 zu erhöhen. Dieser Betrag ist\nim Rechtsmittelverfahren auf zwei Drittel zu reduzieren (§ 8 Abs. 1 AnwT), sodass wiederum\nein Betrag von CHF 100'913.00 resultiert. Zu diesem Betrag sind noch eine\nAuslagenpauschale von CHF 1'000.00 und die Mehrwertsteuer von 7,7 % auf\nCHF 101'913.00 hinzuzurechnen (§ 25 Abs. 2 und § 25a AnwT), was eine\nParteientschädigung von CHF 109'760.00 ergibt. Analog zur Verteilung der Gerichtskosten\nist auch die Parteientschädigung zu 90 % (= CHF 98'785.00) von der Beklagten 1 und zu\n10 % (= CHF 10'975.00) vom Beklagten 2 zu tragen.\nSeite 39/39\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Berufungen der Beklagten 1 und des Beklagten 2 werden abgewiesen, soweit darauf\neingetreten wird, und der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung,\nvom 18. Dezember 2019 wird bestätigt.\n\n2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 135'000.00 wird im Umfang von\nCHF 120'000.00 der Beklagten 1 und im Umfang von CHF 15'000.00 dem Beklagten 2 auferlegt und je mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.\n\n3. Die Beklagten werden verpflichtet, den Kläger für das Berufungsverfahren mit insgesamt\nCHF 109'760.00 zu entschädigen, wovon CHF 98'785.00 von der Beklagten 1 und\nCHF 10'975.00 vom Beklagten 2 zu bezahlen sind.\n\n4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in\nZivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die\nBeschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist\ninnert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten\nAnträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim\nSchweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach\nArt. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.\n\n5. Mitteilung an:\n- Parteien\n- Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2016 7)\n- Gerichtskasse (im Dispositiv)\n\nObergericht des Kantons Zug\nI. Zivilabteilung\n\nlic.iur. P. Huber MLaw K. Fotsch\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}