{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-5_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_5_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_5", "Checksum": "161d670c99f0d70d276f5f95b89e4b7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dementsprechend ist entgegen Auffassung der\nBeklagten nicht davon auszugehen, dass die Klage gegenüber dem Beklagten 2 materiell\nabgewiesen worden ist oder hätte abgewiesen werden müssen. Soweit die Gesellschaft zur\nAuszahlung der Gewinnbeteiligung an den Kläger verpflichtet wurde, ist der Beklagte 2\nmitverpflichtet, wenngleich er selbst zu keiner Leistung aus seinem eigenen Vermögen\nverurteilt wurde.\n\n4.7 Mit Blick auf die notwendige Streitgenossenschaft bedeutet das Folgendes: Zwar ist es nur\ndie Beklagte 1, die im Ergebnis zu einer Zahlung verpflichtet worden ist. Da der Anspruch\naber während einer logischen Sekunde auf die Gesellschaft und damit auch auf den\nBeklagten 2 übergeht, ist dieser im Grundsatz ebenfalls als Schuldner des Gewinnanteils zu\nbetrachten. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Kläger vollständig, d.h. auch\ngegenüber dem Beklagten 2, obsiegt habe, ist demnach konsequent (vgl. act. 60 E. 16.1).\nDem Kläger ist daher insofern zuzustimmen, als es der Vorinstanz gar nicht möglich\ngewesen wäre, die Klage gegenüber dem Beklagten 2 abzuweisen. Gleichzeitig folgt daraus,\ndass für die Beklagten – trotz der ungleichen internen Aufteilung der Zahlungspflicht – nur\nein einheitlicher Entscheid über den Gewinnanteilsanspruch des Klägers gefällt werden kann\n(und gefällt wurde) und sie folglich eine notwendige Streitgenossenschaft bilden. Das\neigenständige Einreichen einer Berufung ohne Einbezug des anderen Streitgenossen war\nihnen folglich nicht möglich. Ob sie gar ein gleichlautendes Berufungsbegehren hätten stellen\nmüssen oder ob es genügt hätte, wenn sie den anderen Streitgenossen auf der Gegenseite\nmit ins Recht gefasst hätten, kann dabei offenbleiben, da die Beklagten keines von beidem\ngetan haben. Folglich sind beide Berufungen ohne nähere Prüfung der übrigen Rügen\nabzuweisen.\n\n4.8 Nichts anderes gilt für die von der Beklagten 1 behauptete Befangenheit von zwei der drei\nam angefochtenen Entscheid beteiligten Kantonsrichter. Soweit die Beklagte 1 geltend\nmacht, sie könne die \"Ausstandsproblematik\" auch bei Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft selbständig rügen, weil es sich um einen verfassungsmässigen Anspruch\nhandle, verkennt sie – wie schon während des gesamten Berufungsverfahrens – den\nCharakter ihrer diesbezüglichen Rüge.\n\nIm Berufungsverfahren wird kein eigentliches (summarisches) Ausstandsverfahren durchgeführt bzw. nachgeholt. Ein in Verletzung von Ausstandsvorschriften erlassener Entscheid ist\nsodann in aller Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Entsprechend hat die Rechtsmittelinstanz nur zu prüfen, ob ein solcher (anfechtbarer) Entscheid vorliegt und die Sache\ngegebenenfalls zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Wullschleger, in:\nSutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 51 ZPO N 10 f. m.H. auf die\nbundesgerichtliche Rechtsprechung). Eine solche Prüfung setzt aber voraus, dass eine\nBerufung überhaupt gehörig erhoben worden ist. So wird auch beim Fehlen von\nProzessvoraussetzungen – wie z.B. bei einer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichten\nBerufung oder bei Nichtleistung des Kostenvorschusses – nicht (mehr) geprüft, ob im\nSeite 37/39\n\nvorinstanzlichen Verfahren allenfalls Ausstandspflichten verletzt worden sind. Obwohl sich der\nAnspruch auf ein unabhängiges und neutrales Gericht aus der Verfassung ableitet, nimmt die\ndiesbezügliche Rüge keinen Sonderstatus ein, der der (vermeintlich) beschwerten Partei im\nBerufungsverfahren besondere Rechte verschaffen würde.\n\n4.9 Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es angezeigt gewesen wäre, (auch)\nim Dispositiv des angefochtenen Entscheids festzuhalten, dass die Pflicht zur Auszahlung\ndes Gewinnanteils an den Kläger beide Beklagten gleichermassen trifft, jedoch der interne\nAnteil der Beklagten 1 CHF 9'268'483.12 (zuzüglich Zins) und derjenige des Beklagten 2\nCHF 0.00 beträgt. Dass die Vorinstanz diese Klarstellung unterlassen hat, schadet allerdings\nnicht, ist doch der angefochtene Entscheid zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden und\nletztlich auch vollstreckbar.\n\n5. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beklagten kosten- und entschädigungspflichtig\n(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dabei hat das Gericht im Fall von mehreren Hauptparteien auch deren\njeweiligen Anteil an den Prozesskosten zu bestimmen und kann auf solidarische Haftung\nerkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO).\n\n"}