{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-5_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_5_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_5", "Checksum": "161d670c99f0d70d276f5f95b89e4b7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | übrige Innominatverträge"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:55:17", "Checksum": "674e0914cdc3782e184411746903b2ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5\nRegeste:\nForderung | übrige Innominatverträge\n\n4.3 Bei den Ansprüchen eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft ist die Gesamtheit der\nGesellschafter Schuldnerin. Man spricht in diesem Zusammenhang von den\nSozialverbindlichkeiten der Gesellschaft, denen der zum Privatvermögen gehörende\n\"Individualanspruch\" des Gesellschaftsgläubigers gegenübersteht. Sozialverbindlichkeiten\nergeben sich aus den Vermögensrechten der Gesellschafter. Dazu zählt namentlich der\nAnspruch auf Gewinn, welcher der Gesamtheit der Gesellschafter zusteht (Art. 533 und Art.\n549 Abs. 1 OR; vgl. Fellmann/Müller, a.a.O., Art. 530 OR N 651 f. und Art. 532 OR N 31).\nDies ergibt sich aus der Konzeption der einfachen Gesellschaft als \"zivilrechtliche\nGemeinschaft\" bzw. Gesamthandschaft. Ihre Mitglieder, die einfachen Gesellschafter, welche\ndie Sachen, Forderungen und die der Gesellschaft übertragenen und erworbenen dinglichen\nRechte zur gesamten Hand innehaben, bilden eine Gemeinschaft, was die Aktiven anbelangt\n(Art. 544 Abs. 1 OR). Sie sind auf diese Weise zusammen Inhaber ein und desselben Rechts\nund können nur gemeinsam darüber verfügen (BGE 142 III 782 E. 3.1.1 [= Pra 2018 Nr. 46];\nFellmann/Müller, a.a.O., Art. 530 OR N 23 f.; s. dazu auch vorne E. 2.6.2 und E. 4.1). Obwohl\ndie einfache Gesellschaft keine Rechtspersönlichkeit hat, wird folglich ohne Weiteres\nSeite 35/39\n\nvorausgesetzt, dass es ein vom privaten Vermögen der einzelnen Gesellschafter getrennt\ngehaltenes Vermögen gibt, das der Gesellschaft zuzurechnen ist.\n\n4.4 Dies bereitet so lange keine praktischen Schwierigkeiten, als es auch in der Realität ein\nsolches Gesellschaftsvermögen gibt. In diesen Fällen stimmen die tatsächlichen\nGegebenheiten mit der Theorie überein: Der gewinnanteilsberechtigte Gesellschafter klagt\ngegen die übrigen Gesellschafter, die im Erfolgsfall gemeinsam zur Zahlung (aus dem\nGesellschaftsvermögen) verpflichtet werden. Komplizierter wird es in Fällen wie dem\nvorliegenden, wo die Beteiligten nicht bewusst eine Gesellschaft – oder aber bewusst eine stille\nGesellschaft – gebildet haben und es faktisch kein separat gehaltenes Gesellschaftsvermögen\ngibt, sondern nur Vermögen, das zwar der Gesellschaft zusteht, aber von den verschiedenen\nGesellschaftern je in eigenem Namen und allenfalls gar vermischt mit ihrem eigenen Vermögen\ngehalten wird. Die Gesellschaft, d.h. die Gesamtheit der Gesellschafter, hat in solchen Fällen\ngrundsätzlich nur, aber immerhin, einen Anspruch auf Gewinnherausgabe gegenüber\ndenjenigen geschäftsführenden Gesellschaftern, die den Gewinn als indirekte Stellvertreter\neingenommen haben. Anwendbar sind dafür die Bestimmungen des Auftragsrechts, namentlich\nArt. 401 OR (vgl. Art. 532 OR; Fellmann/Müller, Berner Kommentar, 2006, Art. 532 OR N 29 ff.\nund Art. 540 OR N 113 ff.). Theoretisch müsste daher der Gesellschafter, der in solchen Fällen\nseinen Gewinnanteilsanspruch geltend machen will, zunächst gegen diejenigen\ngeschäftsführenden Gesellschafter, die den Gewinn tatsächlich vereinnahmt haben, auf\nHerausgabe des Gewinns an die Gesellschaft klagen. Erst in einem zweiten Schritt würde\nsodann die Klage gegen die Gesellschaft auf Auszahlung der Gewinnbeteiligung an ihn\npersönlich folgen.\n\n4.5 Die Vorinstanz ging implizit davon aus, dass es möglich ist, beides in einem Schritt zu\nerreichen. So legte sie im angefochtenen Entscheid nicht nur den Anspruch fest, den der\nKläger gegenüber \"der Gesellschaft\" hat (act. 60 E. 12.2.5 und E. 13 [wo von einer\nInverzugsetzung \"der Gesellschaft\" die Rede ist]), sondern auch den \"im Innenverhältnis\" von\nden beiden Beklagten je zu tragenden Anteil (a.a.O. E. 14). Dabei erwog sie, dass die\nBeklagte 1 in eigenem Namen, d.h. als indirekte Stellvertreterin, die gesamten\nMieteinnahmen und somit auch den ganzen Gewinn aus dem Projekt J.________\neingenommen habe, obwohl ihr davon nur 15 % zustünden. Der Beklagte 2 habe\ndemgegenüber persönlich nichts eingenommen und auch keinen Anspruch auf Gewinn\ngehabt. Deshalb habe die Beklagte 1 den Gewinnanspruch des Klägers vollständig und allein\nzu bezahlen (a.a.O. E. 14.3 letzter Absatz). Gleichzeitig hielt sie fest, dass der Kläger\n\"vollständig\" obsiege (a.a.O. E. 16.1) und wies folgerichtig die Klage gegenüber dem\nBeklagten 2 nicht ab, obwohl sie ihn persönlich zu keiner Zahlung verpflichtete. Damit tat die\nVorinstanz nichts anderes, als den von der Beklagten 1 in eigenem Namen eingenommenen\nGewinn zugunsten der Gesellschaft abzuschöpfen und diesen Gewinn dann anteilsmässig\ndem Kläger zuzusprechen – wenngleich in umgekehrter Reihenfolge und ohne dies explizit\nso zu bezeichnen. Im Dispositiv bildete die Vorinstanz diesen Vorgang nicht differenziert ab,\nsondern hielt lediglich das (vollstreckbare) Ergebnis fest, indem sie die Beklagte 1\nverpflichtete, dem Kläger CHF 9'268'483.12 nebst Zins zu bezahlen.\n\n4.6 Ob ein solches (einstufiges) Vorgehen rechtlich zulässig ist, kann vorliegend offenbleiben,\nda diese Rechtsauffassung weder gerügt wurde noch einen offensichtlichen Mangel darstellt.\nImmerhin erscheint dieses Vorgehen – wenn es sich, wie vorliegend, um eine stille\nSeite 36/39\n\n"}