{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-5_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_5_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_5", "Checksum": "161d670c99f0d70d276f5f95b89e4b7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die _______ (Gebäude) 1 und 2, welche zur\nersten Etappe gehörten, wurden aber bereits im Jahr 2007 verkauft (vgl. act. 60 Sachverhalt\nZiff. 1.8), sodass der Bau der zweiten Etappe ohne Zweifel noch deutlich vor 2010 begonnen\nwurde. Abgesehen davon wollten die Parteien den Bestand ihres Rechtsverhältnisses gerade\nnicht von der Rückzahlung des Darlehens abhängig machen. Dies brachten sie sowohl in der\nVereinbarung 2005 als auch im \"Partiarischen Darlehensvertrag\" klar zum Ausdruck (act. 1/3\nZiff. II.9 und act. 1/5 Ziff. 4, vgl. auch act. 60 E. 9.3.2 Abs. 3).\n\n3.15.3 Die Behauptungen der Beklagten 1 zur angeblich nachträglichen Abänderung des\nGesellschaftszwecks sind sodann völlig unsubstanziiert. So legt die Beklagte 1 nicht einmal\ndar, was konkret zu dieser Zweckänderung geführt haben soll. Vielmehr nennt sie ohne\nnähere Begründung eine ganze Serie von Vorgängen, welche dies bewirkt haben könnten.\nDarauf ist nicht weiter einzugehen.\n\n3.16 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es der Beklagten 1 nicht gelungen ist,\nden vorinstanzlichen Entscheid in Zweifel zu ziehen, soweit darin das Vertragsverhältnis\nzwischen den Parteien als einfache Gesellschaft qualifiziert worden ist. Der Beklagte 2\nseinerseits hat keine Argumente gegen das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft\nvorgetragen. Auch im Berufungsverfahren ist folglich davon auszugehen, dass zwischen den\nParteien eine einfache (stille) Gesellschaft besteht, deren einzige geschäftsführende\nGesellschafterin die Beklagte 1 ist.\n\n4. Wie bereits dargelegt, ist der Bestand einer einfachen Gesellschaft eine wesentliche\nVoraussetzung für eine mögliche notwendige Streitgenossenschaft unter den Beklagten (vgl.\nvorne E. 1.1 und E. 2). Dies allein reicht jedoch noch nicht aus, um eine notwendige\nStreitgenossenschaft zu bejahen. Vielmehr kommt es auch auf den Anspruch an, um den es\nkonkret geht.\n\n4.1 Die Vorinstanz nahm an, die Beklagten würden eine notwendige Streitgenossenschaft bilden,\nweil sich der Anspruch auf Gewinnbeteiligung gegen die Gesellschaft richte (vgl. vorne E. 2.1).\nDass sich der Anspruch eines Gesellschafters auf Gewinnbeteiligung gegen die Gesellschaft\nrichtet, ist zutreffend und wurde auch von den Beklagten nicht beanstandet. Schuldner sind\nsomit stets alle Gesellschafter als Gesamthänder. Eine direkte Inanspruchnahme eines\nMitgesellschafters ist nicht möglich (Fellmann/Müller, a.a.O., Art. 530 OR N 655 und Art. 533\nOR N 155). Ebenfalls richtig ist der von der Vorinstanz gezogene Schluss, dass auf dieser\nSeite 34/39\n\nGrundlage grundsätzlich von einer notwendigen Streitgenossenschaft zwischen den beklagten\nGesellschaftern auszugehen ist, weil nur ein einheitlicher Entscheid für alle Gesellschafter\nergehen kann (vgl. vorne E.1.1 und E. 2.6.2 sowie hinten E. 4.3). Allerdings spiegelt sich dies\nnicht im Dispositiv des angefochtenen Entscheids wider. Dort wurden nicht beide Beklagten\n(als Gesamtheit der übrigen Gesellschafter) zu einer Zahlung verpflichtet, sondern lediglich die\nBeklagte 1. Andererseits wurde die Klage gegenüber dem Beklagten 2 auch nicht abgewiesen.\nVielmehr blieb der Beklagte 2 im Entscheiddispositiv unerwähnt, was die Vorinstanz nicht\nexplizit begründet hat und Raum für Interpretationen lässt.\n\n4.2 Der Beklagte 2 macht geltend, die Vorinstanz habe den Anspruch des Klägers ihm gegenüber\nbeurteilt und sei dabei zum Ergebnis gekommen, dass der klägerische Anspruch einzig von\nder Beklagten 1 zu bezahlen sei. Dies decke sich mit der Verteilung der Gerichtskosten, die\nausschliesslich der Beklagten 1 auferlegt worden seien. Wenn der Beklagte 2 nicht zu einer\nZahlung verpflichtet werden könne, dann sei der Anspruch ihm gegenüber abzuweisen. Die\nVorinstanz habe dies nicht getan und damit die verfassungsmässigen Rechte des\nBeklagten 2 und die sich daraus ergebenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung verletzt\n(act. 61 Rz 12 ff.). Die Beklagte 1 äusserte sich zu dieser Thematik nur im Zusammenhang\nmit der Verlegung der Prozesskosten und schloss sich dort der Argumentation des\nBeklagten 2 an, wonach die Vorinstanz den klägerischen Anspruch in Bezug auf den\nBeklagten 2 (faktisch) abgewiesen und sie daher fälschlicherweise festgestellt habe, dass der\nKläger vollständig obsiegt habe (act. 1 [Z1 2020 9] Rz 224).\n\nDer Kläger hält dem entgegen, die Vorinstanz habe das streitige Rechtsverhältnis\nrichtigerweise einheitlich festgestellt und den Gewinnanteilsanspruch des Klägers gegenüber\nbeiden Beklagten – als notwendige passive Streitgenossenschafter – geschützt. Dass der\nBeklagte 2 intern nicht zur Zahlung an den Kläger verpflichtet worden sei, ändere daran\nnichts. Diesem Umstand habe die Vorinstanz zudem mit der ausschliesslichen\nKostenauferlegung zulasten der Beklagten 1 Rechnung getragen. Eine Klageabweisung\ngegen den Beklagten 2 habe sie aber gar nicht ins Dispositiv aufnehmen können (act. 73 Rz\n41 f., 58 ff.).\n\n"}