{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-5_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_5_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_5", "Checksum": "161d670c99f0d70d276f5f95b89e4b7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Da der Kläger\nseinen Gewinnbeteiligungsanspruch bislang noch nicht erhältlich machen konnte, gab es im\nÜbrigen auch noch nichts zu deklarieren, weshalb die Beklagte 1 aus diesem Umstand\nohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.\n\n3.15 Schliesslich macht die Beklagte 1 geltend, wenn eine einfache Gesellschaft bestanden\nhaben sollte, sei diese jedenfalls zwischenzeitlich längst wieder aufgelöst worden. In E. 9.3.2\nhalte die Vorinstanz fest, dass die Beklagte 1 aus dem Umstand der Darlehensrückzahlung\nsowie dem Landverkauf darauf schliesse, dass das Engagement des Klägers damit sein\nEnde gefunden habe, was zutreffend sei. Dann führe die Vorinstanz aus, dass die Beklagte 1\ndamit nicht behaupte, die Parteien hätten sich mündlich oder schriftlich auf die Beendigung\nder Vereinbarung geeinigt, und es werde auch nicht behauptet, der Kläger habe die\nVereinbarung 2005 (ausdrücklich) gekündigt. Damit verkenne die Vorinstanz die zentrale\nFunktionsweise der Beendigung der einfachen Gesellschaft. Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR\nbesage, dass die einfache Gesellschaft von Gesetzes wegen aufzulösen sei, wenn \"der\nZweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht, oder wenn dessen Erreichen\nunmöglich geworden ist\". Genau dies passe hier: Der Zweck der angeblichen Gesellschaft\nkönne nicht mehr erreicht werden, wenn (a) das Land verkauft worden sei, auf dem das\nProjekt hätte erstellt werden sollen, und (b) die Hauptfinanzierung, die für die Realisierung\ndes vermeintlichen Gesellschaftszwecks notwendig sei, zurückgezogen worden sei (act. 1\n[Z1 2020 9] Rz 154). Hinsichtlich der zweiten Etappe seien zudem weder Beiträge vereinbart\nnoch geleistet worden. Ein Beitrag jedes Gesellschafters sei jedoch Voraussetzung für eine\neinfache Gesellschaft, weshalb für die zweite Etappe keine einfache Gesellschaft habe\nentstehen können. Wenn man fälschlicherweise unterstelle, der Zweck der einfachen\nGesellschaft habe bereits bei der Unterzeichnung der Vereinbarungen vom 31. Oktober 2005\ndie Realisierung des gesamten Bauprojektes umfasst, heisse das nicht, dass dieser\nursprüngliche Wille weiterbestanden habe. Der Zweck habe ohne Weiteres nachträglich\ndurch übereinstimmende Willenserklärung der Gesellschafter geändert werden können. Das\nsei hier geschehen, indem kein Baurecht eingeräumt, das unverzinsliche Darlehen nicht\nausbezahlt, das Land verkauft und das verzinsliche Darlehen zurückgefordert worden sei. Da\ndie Parteien für die zweite Etappe keine Vereinbarung mehr getroffen hätten, sei der\nGesellschaftszweck zumindest nachträglich dahingehend abgeändert worden, dass die\neinfache Gesellschaft lediglich die erste Etappe betreffen solle (a.a.O. Rz 209 ff.).\n\n3.15.1 Wie die Beklagte 1 grundsätzlich zu Recht bemerkt, wird die einfache Gesellschaft unter\nanderem dann aufgelöst, wenn der Gesellschaftszweck erreicht oder die Erreichung\nunmöglich geworden ist (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR). Ein Auflösungsbeschluss ist nicht\nerforderlich; vielmehr geschieht die Auflösung in einem solchen Fall von selbst (vgl.\nStaehelin, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 545/546 OR N 8). Die Auffassung der\nBeklagten 1, wonach der Zweck vorliegend nicht mehr erreicht werden könne, überzeugt\nallerdings nicht, hat doch der Kläger \"das Land\" [gemeint sind wohl die Grundstücke\n\"H.________\"] nicht an eine beliebige Drittperson, sondern an die Beklagte 1 verkauft. Damit\nverblieben die Grundstücke innerhalb der Gesellschaft, sodass sich hinsichtlich der\nMöglichkeit der Zielerreichung nichts änderte. Abgesehen davon war die Möglichkeit eines\nVerkaufs der Grundstücke an die Beklagte 1 in der Vereinbarung 2005 sogar ausdrücklich\nSeite 33/39\n\nals Möglichkeit vorgesehen (vgl. dazu auch act. 60 E. 9.3.2 Abs. 5). Der \"Rückzug\" der\n\"Hauptfinanzierung\" [gemeint ist wohl die Rückzahlung des verzinslichen Darlehens über\nCHF 20 Mio.] wiederum konnte noch weniger eine Unmöglichkeit der Zweckerreichung\nbewirken, weil die Finanzierung gemäss Aussage des Geschäftsführers der Beklagten 1\nanderweitig sichergestellt werden konnte (act. 36 Ziff. 27 und 30). Im Übrigen ist das\nArgument der Unmöglichkeit der Zielerreichung ohnehin dadurch widerlegt, dass das Projekt\nin der Folge tatsächlich realisiert wurde und heute vermietet wird.\n\n"}