{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-5_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_5_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_5", "Checksum": "161d670c99f0d70d276f5f95b89e4b7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Damit erübrigen sich Weiterungen zur\nFrage, ob der generelle Ausschluss einer Verlusttragung durch den Kläger der Qualifikation\ndes Vertragsverhältnisses als einfache Gesellschaft zwingend entgegenstehen würde. Dass\nein solcher Ausschluss stattgefunden hat, hat die Beklagte 1 nicht dargetan.\n\n3.12 Weiter moniert die Beklagte 1, die Vorinstanz behaupte, im \"Partiarischen Darlehensvertrag\"\nsei eine \"(von vornherein ungültige) Sicherheit\" vereinbart worden. Sie habe aber nicht\ndargelegt, weshalb die Sicherheit ungültig sein solle. In act. 1/5 heisse es lediglich, dass als\n\"Sicherheit für dieses Darlehen […] die auf dem Baurechtsland erstellten Gebäude\" gelten\nwürden. Da jedoch nie ein Baurecht errichtet worden sei, seien die von der Beklagten 1\nerstellten Gebäude gestützt auf das sachenrechtliche Akzessionsprinzip in das Eigentum des\nKlägers gefallen. Insofern hätten sie sehr wohl eine gültige Sicherheit für das Darlehen\ngebildet. Schliesslich erwähne die Vorinstanz, dass die Auslegung ex tunc erfolgen müsse,\nund übersehe dabei, dass der Kläger damals bei Vertragsschluss verpflichtet gewesen sei,\nder Beklagten 1 ein Baurecht einzuräumen. Damit spreche – neben allen anderen\nArgumenten – auch die Bestellung einer Sicherheit für einen Darlehensvertrag und gegen die\nQualifikation als Gesellschaftsverhältnis (act. 1 [Z1 2020 9] Rz 83).\nSeite 31/39\n\n3.12.1 Richtig ist, dass die Vorinstanz nicht begründete, weshalb sie die im \"Partiarischen\nDarlehensvertrag\" vereinbarte Sicherheit für ungültig hielt. Dieser Grund liegt allerdings auf\nder Hand: Soll – wie vorliegend – eine Immobilie als Sicherheit dienen, so kann dies\nentweder durch Errichtung eines Grundpfandrechts oder durch Sicherungsübereignung\ngeschehen. Damit die \"auf dem Baurechtsland erstellten Gebäude\" aber überhaupt zu einer\nsachenrechtlich eigenständigen Einheit werden, auf der ein Pfandrecht errichtet werden oder\ndie sicherungsübereignet werden könnte, müsste zunächst das Baurecht errichtet werden.\nSowohl die Verpflichtung zur Errichtung eines Baurechts als auch zur Verpfändung eines\nGrundstücks und natürlich auch die Eigentumsübertragung an einem Grundstück müssen\nöffentlich beurkundet werden, um Wirkung zu entfalten (Art. 657 Abs. 1, 779a Abs. 1 und\nArt. 799 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 22 Abs. 2 OR). Die Vereinbarung 2005 wurde aber gerade\nnicht öffentlich beurkundet, sondern erfüllt lediglich das Formerfordernis der einfachen\nSchriftlichkeit. Diese Teile der Vereinbarung waren deshalb offenkundig formungültig.\n\n3.12.2 Im Weiteren weist die Beklagte 1 zwar zutreffend darauf hin, dass das Baurecht letztlich\ngerade nicht errichtet wurde und die auf dem Grundstück des Klägers erstellten Gebäude\nsomit von selbst ins Eigentum des Klägers fielen. Allerdings macht die Beklagte 1 nicht\ngeltend, dass dieser Verlauf im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geplant oder beabsichtigt\ngewesen wäre. Wie die Vorinstanz richtig bemerkte und auch von der Beklagten 1 zu Recht\nnicht beanstandet wird, muss eine Vertragsauslegung ex tunc erfolgen, also bezogen auf den\nZeitpunkt oder Zeitraum des Vertragsschlusses (Urteil des Bundesgerichts 5A_336/2019 vom\n9. Juni 2020 E. 6.1 m.H.). Dass die \"auf dem Baurechtsland erstellten Gebäude\" letztlich\ntrotz der Formungültigkeit der diesbezüglichen Bestimmung ins Eigentum des Klägers fielen\nund so im Ergebnis zumindest theoretisch als Sicherheit fungieren konnten, kann deshalb bei\nder Vertragsauslegung nicht berücksichtigt werden. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei\ngerade nicht um eine gewollte und rechtmässige Eigentumsübertragung handelte und die\nBeklagte 1 deshalb gegenüber dem Kläger gegebenenfalls Ansprüche nach Art. 672 oder\nArt. 673 ZGB hätte geltend machen können, wenn dieser die Gebäude tatsächlich\nbeansprucht hätte.\n\n3.13 Die Beklagte 1 erachtet es sodann als widersprüchlich, dass die Vorinstanz in E. 3.6.3 Abs. 3\ndes angefochtenen Entscheids von einem Darlehen und nicht von einer Gesellschaftseinlage\nspreche. Dies sei richtig, weil es eine Gesellschaftseinlage gar nicht gebe. Die Vorinstanz\nverwende somit bewusst einen rechtlich klar definierten Begriff (act. 1 [Z1 2020 9] Rz 135).\nWorin der Widerspruch liegen soll und was die Beklagte 1 hieraus für sich ableiten will,\nerhellt allerdings nicht. Nach Auffassung der Vorinstanz bestand der Beitrag des Klägers\nunter anderem darin, mittels Darlehen Vermögen zur Verfügung zu stellen (act. 60 E. 3.6.2).\nWenn sie in der Folge das mit einem Darlehen zur Verfügung gestellte Geld als\nDarlehensbetrag und nicht als Gesellschaftseinlage bezeichnete, liegt darin kein\nWiderspruch.\n\n3.14 Ferner moniert die Beklagte 1, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrem rechtsgenüglich\nvorgebrachten Argument befasst, wonach der Kläger keinen Gewinnanspruch in seinen\nSteuern deklariert habe, obschon dies notwendig gewesen wäre (act. 1 [Z1 2020 9] Rz 144).\n\n"}