{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-5_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_5_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_5", "Checksum": "161d670c99f0d70d276f5f95b89e4b7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | übrige Innominatverträge"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:55:17", "Checksum": "674e0914cdc3782e184411746903b2ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5\nRegeste:\nForderung | übrige Innominatverträge\n\n 3.11 Die Beklagte 1 kritisiert sodann, die Vorinstanz habe unzulässige Annahmen bezüglich einer\nVerlusttragung des Klägers gemacht. Zwar stelle sie zutreffend fest, dass die Vereinbarung\n2005 keine Regelung zur Verlusttragung enthalte. Statt aus dieser tatsächlichen Feststellung\ndie richtigen Schlüsse zu ziehen, spekuliere sie aber willkürlich über zukünftige Ereignisse,\nindem wörtlich festgehalten werde: \"Da eine Verlusttragung des Klägers nicht ausdrücklich\nausgeschlossen wurde, wäre zumindest seine Einlage, welche an die Beklagte 1 geleistet\nwerden sollte, in Gefahr gewesen.\" Diese Aussage sei in mehrfacher Hinsicht falsch. Erstens\nsei die Verlusttragung explizit ausgeschlossen worden. So heisse es in der Vereinbarung\n2005 wörtlich, das Engagement des Klägers sei rein finanzieller Natur und eine allfällige\nHaftung des Klägers gegenüber Dritten sei in jedem Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Damit\nsei die Haftung im Aussenverhältnis ausgeschlossen. Aber auch im Innenverhältnis habe der\nKläger die Verlusttragung strikte abgelehnt. Als dem Kläger nämlich eröffnet worden sei,\ndass beim Verkauf der ersten Etappe ein Verlust von maximal CHF 5 Mio. drohe, habe er\nentgegnet, \"dass er nicht bereit sei, dieses Risiko einzugehen\" (act. 36 S. 12 [Antwort auf\nFrage 34]). Zweitens spekuliere das Kantonsgericht willkürlich über eine \"Einlage\" des\nKlägers. Die Beklagte 1 habe im erstinstanzlichen Verfahren nachgewiesen, dass aus dem\nVerkauf der ersten Etappe ein Verlust von CHF 2'478'041.85 resultiert habe. Die Beklagte 1\nhabe diesen Verlust alleine tragen müssen und der Kläger habe sich daran gerade nicht\nbeteiligt. All dies (Verlust, Verlusthöhe, keine bzw. allenfalls teilweise Tragung des Verlustes\ndurch den Kläger) sei unbestritten geblieben und stehe fest. Laut anerkannter Lehre und\nRechtsprechung sei der Ausschluss von der Verlusttragung in der einfachen Gesellschaft\nausschliesslich in Bezug auf Gesellschafter möglich, die zum gemeinsamen Zweck Arbeit\nbeitragen würden. Da der Kläger keine Arbeit beigetragen habe, sei der Ausschluss der\nVerlusttragung mit der Qualifikation des Rechtsverhältnisses als einfache Gesellschaft\nunvereinbar (act. 1 [Z1 2020 9] Rz 124, 136 und 139).\n\n3.11.1 Der Beklagten 1 ist vorab insoweit zuzustimmen, als in Ziff. II.6 der Vereinbarung 2005 eine\nallfällige Haftung des Klägers gegenüber Dritten ausgeschlossen wird. Wie sie aber selbst\neinräumt, geht es dabei lediglich um die Haftung im Aussenverhältnis. Über die (interne)\nVerteilung eines allfälligen Verlusts ist damit gerade noch nichts gesagt. Die Beklagte 1\nbestätigt denn auch, dass die Vereinbarung 2005 keine Regeln zur Verlusttragung enthalte,\nwas im Widerspruch steht zu ihrer gleich im Anschluss aufgestellten Behauptung, wonach\ndie Verlusttragung [des Klägers] explizit ausgeschlossen worden sei.\n\n3.11.2 Zur Verlusttragung im Innenverhältnis bringt die Beklagte 1 lediglich vor, der Kläger habe\neine solche strikte abgelehnt. Dies leitet sie aus dem Umstand ab, dass der Kläger im\nZusammenhang mit dem Verkauf der \"Etappe 1\" nicht bereit gewesen sei, das Risiko eines\nVerlusts von maximal CHF 5 Mio. einzugehen. Dazu ist zunächst anzumerken, dass das\nZitat, auf das sich die Beklagte 1 zum Beweis dieser Behauptung stützt, entgegen dem\nSeite 30/39\n\nerweckten Anschein nicht etwa vom Kläger, sondern vom Beklagten 2, d.h. ihrem eigenen\nGeschäftsführer, stammt. Dies beeinträchtigt die Beweiskraft dieser Aussage bereits\nerheblich. Der Kläger selbst bestätigte die Richtigkeit der Aussage auf entsprechende\nNachfrage nicht (act. 36 Ziff. 35), womit Aussage gegen Aussage steht. Hinzu kommt, dass\ndas Zitat wiederum aus dem Kontext gerissen ist und bei vollständiger Betrachtung\nhinsichtlich einer allfälligen internen Verlusttragung ohnehin nicht aussagekräftig ist. Bei\nFrage 34 der Parteibefragung ging es nämlich darum, was das Motiv der Beklagten 1 für den\nKauf der Grundstücke \"H.________\" gewesen sei und wie die Parteien sich auf den\nKaufpreis von CHF 9 Mio. geeinigt hätten. Der Beklagte 2 antwortete wie folgt (act. 36\nZiff. 34):\n\n\"Ich bin im Herbst 2007 an [den Kläger] herangetreten, da ich einen Investor für _______ (Gebäude) 1\nund 2 hatte. Der Investor beharrte jedoch darauf, dass er eine Mietzinsgarantie von CHF 5 Mio. erhält\nüber 5 Jahre. Bei der Frage nach dem Risiko erklärte ich [dem Kläger], dass es maximal diese\nCHF 5 Mio. Verlust sind für den Fall, dass das Objekt nicht vermietet werden kann. Dann entgegnete\n[der Kläger], dass er nicht bereit sei, dieses Risiko einzugehen. Er würde mir das Land verkaufen,\ndamit ich es selbst vermieten kann und somit das Risiko trage. So kam es vorzeitig zu diesem\nKaufvertrag. Zum Preis von CHF 9 Mio. kam es, […]\"\n\n3.11.3 Selbst wenn diese Aussage des Beklagten 2 als wahr unterstellt würde, kann ihr nur\nentnommen werden, dass das vorgeschlagene Geschäft dem Kläger zu riskant erschien.\nStattdessen bot dieser der Beklagten 1 offenbar an, ihr das Land zu verkaufen, damit sie auf\neigenes Risiko handeln konnte. Dass der Kläger grundsätzlich eine interne Verlusttragung\n\"strikte abgelehnt\" hätte, ist der Aussage hingegen nicht zu entnehmen.\n\n"}