{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-5_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_5_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_5", "Checksum": "161d670c99f0d70d276f5f95b89e4b7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Deshalb könne es nicht angehen, dass die Vorinstanz der\nBeklagten 1 vorwerfe, es sei verspätet vorgebracht worden, dass das PLG nie getagt habe.\nDas Kantonsgericht unterlasse es zudem, die zitierten Aktenstücke zu würdigen, respektive\ndie richtigen Schlüsse daraus zu ziehen. In act. 15/42 bringe der Beklagte 2 bzw.\nGeschäftsführer der Beklagten 1 sehr deutlich zum Ausdruck, dass \"es offenbleibe, ob es\nüberhaupt ein Protokoll für das Projektleitungsgremium sei, weil das damalige\nZusammentreffen 'eine ganz normale Besprechung' gewesen sei\". Nichts anderes ergebe\nsich aus der E-Mail des Rechtsvertreters von L.________ (act. 15/44). In dieser Nachricht\nSeite 28/39\n\nheisse es wörtlich: \"Meine Mandantin ging davon aus, dass es aus dem Verkauf der\nLiegenschaft 'J.________' an die [Beklagte 1] auch kein 'Projektleitungsgremium J.________'\nmehr gibt, zumal im öffentlich beurkundeten Grundstückkaufvertrag von den Parteien klar\nfestgehalten wurde, dass keine obligatorischen Bestimmungen aus früheren Verträgen an die\nKäuferin überbunden wurden […]\". Aus den Akten ergebe sich somit lediglich, dass eine\nBesprechung stattgefunden habe, wobei die Beklagte 1 den Bestand des PLG nachweislich\nangezweifelt habe (act. 1 [Z1 2020 9] Rz 106 f.).\n\n3.10.1 In der von der Beklagten 1 kritisierten Erwägung nahm die Vorinstanz eine Auslegung der\nVereinbarung 2005 und des \"Partiarischen Darlehensvertrags\" vor. Im Wesentlichen ging es\ndabei folglich nicht um die Feststellung des Sachverhalts. Vielmehr gab die Vorinstanz\nhauptsächlich wieder, welche Vereinbarungen die Parteien zum PLG getroffen haben: Nämlich\ndass ein PLG als \"oberstes Organ\" gebildet werden sollte, als dessen Vorsitzender der Kläger\nbestimmt worden war und das über alle wesentlichen Angelegenheiten personeller,\ntechnischer, administrativer und finanzieller Natur entscheiden sollte, die nicht der\nGeschäftsführung übertragen worden waren. Basierend darauf hielt sie fest, dass dem Kläger\nin der Vereinbarung 2005 erhebliche Mitsprache- und Kontrollrechte eingeräumt worden seien.\nDie Behauptung der Beklagten, das PLG habe nach Vertragsschluss nie getagt, sei verspätet\nerfolgt; im Übrigen gehe aus den Akten hervor, dass Sitzungen des PLG noch im Jahr 2014\nstattgefunden hätten (act. 60 E. 3.6.3 Abs. 2).\n\n3.10.2 Geht es um Vertragsauslegung, so muss diejenige Partei, die sich auf den Vertrag beruft,\nnicht im Einzelnen behaupten und nachweisen, dass der Vertrag auch gelebt wurde. Denn\nbei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip geht es nicht um Tatfragen. Vielmehr sind\nErklärungen so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den\ngesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten.\nDabei handelt sich um eine Rechtsfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_336/2019 vom 9.\nJuni 2020 E. 6.1 m.w.H.; s. dazu auch vorne E. 3.4.1). Demnach durfte die Vorinstanz auch\nohne entsprechende Behauptung des Klägers auf den Wortlaut der Vereinbarung 2005\nabstützen. Indem die Beklagte 1 nun behauptet, die Vereinbarung 2005 sei hinsichtlich des\nPLG gar nie gelebt worden, machen sie damit implizit geltend, die Parteien hätten die\nVereinbarung in diesem Punkt i.S.v. Art. 115 OR konkludent wieder aufgehoben. Für die\ndiesem Einwand zugrunde liegende Tatsachenbehauptung – dass das PLG nie getagt hat –\nwaren die Beklagten behauptungs- und beweispflichtig (Art. 8 ZGB). Dass sie diese\nBehauptung erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht haben, bestreitet\ndie Beklagte 1 nicht. Nachdem bereits ein doppelter Schriftenwechsel stattgefunden hatte\nund der sogenannte Aktenschluss eingetreten war (vgl. BGE 144 III 67 E. 2.1 m.w.H),\nerfolgte die Behauptung verspätet und war daher unbeachtlich, wie die Vorinstanz zu Recht\nentschieden hat.\n\n3.10.3 Soweit die Vorinstanz festhielt, aus den Akten gehe hervor, dass Sitzungen des PLG noch im\nJahr 2014 stattgefunden hätten, beanstandet die Beklagte 1 grundsätzlich zu Recht, dass die\nals Belege zitierten Urkunden dies nicht ohne Weiteres beweisen. Den beiden als act. 15/42\nund act. 15/44 eingereichten E-Mail-Korrespondenzen lässt sich lediglich entnehmen, dass\nzu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien bereits umstritten war, ob die Vereinbarung 2005\nnoch gültig sei. Zwar wollte der Kläger eine PLG-Sitzung einberufen. Die Beklagten vertraten\ndabei aber die Auffassung, dass die Vereinbarung 2005 nicht mehr gültig sei und es folglich\nSeite 29/39\n\ngar kein PLG mehr gebe. Ob das PLG noch im Jahr 2014 Sitzungen abhielt, ist letztlich aber\nnicht entscheidend. Einerseits war diese Tatsache bereits für die Vorinstanz nicht wesentlich,\nsondern vielmehr ein ergänzendes Argument, welches (zusätzlich) der Behauptung der\nBeklagten entgegenstand, das PLG habe gar nie getagt. Andererseits waren bereits im\nSommer 2013 alle Bauarbeiten abgeschlossen (act. 60 Sachverhalt Ziff. 1.9), weshalb\nanzunehmen ist, dass im Jahr 2014 die wesentlichen Entscheidungen mit Bezug auf das\nProjekt sowieso bereits gefallen waren.\n\n"}