{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-5_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_5_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_5", "Checksum": "161d670c99f0d70d276f5f95b89e4b7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Beklagte 1 spricht damit den letzten\nSatz in E. 3.6.3 des angefochtenen Entscheids an, in welchem die Vorinstanz Folgendes\nfesthielt: \"Der Einfluss des Klägers ging über die Kontrolle hinaus, wie sie ein reiner\nGeldgeber ausgeübt hätte.\" In diesem letzten Satz, der sich am Schluss von fünf Absätzen in\nE. 3.6.3 findet, werden die Erkenntnisse aus den vorangehenden vier Absätzen derselben\nErwägung noch einmal zusammengefasst und auf den Punkt gebracht. Die Begründung und\nHerleitung zu dieser Feststellung findet sich entsprechend zwar nicht in ebendiesem Absatz,\naber im 2. Absatz, welcher sich eingehend mit den Mitsprache- und Mitwirkungsrechten des\nKlägers befasst. Insoweit geht die Rüge der Beklagten 1 offenkundig fehl.\n\n3.8.3 In tatsächlicher Hinsicht bringt die Beklagte 1 sodann vor, die vom Kläger ausbedungene\nEinzelunterschrift für das Baukonto sei nicht ein einziges Mal genutzt worden. Allerdings\nmacht sie nicht geltend, dass sie diese Behauptung bereits im vorinstanzlichen Verfahren\naufgestellt hätte oder es sich dabei um ein zulässiges Novum handeln würde, weshalb sie im\nBerufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Abgesehen\ndavon ist diese Behauptung weder belegt noch relevant: Ob der Kläger von seinen Rechten\ntatsächlich Gebrauch gemacht hat oder nicht, ist nicht entscheidend; für die\nVertragsqualifikation kommt es vielmehr darauf an, dass ihm ein entsprechendes Recht\nzugestanden wurde.\n\n3.8.4 Im Weiteren äussert sich die Beklagte 1 zwar zum Zweck des PLG und behauptet, ein PLG\nsei in der ersten Etappe nie aktiv gewesen, für die zweite Etappe nie gebildet worden und mit\nder Rückforderung und Rückzahlung des Darlehens ohnehin aufgelöst worden. Auch\ndiesbezüglich zeigt sie aber weder auf, dass sie all dies schon vor Kantonsgericht behauptet\nhätte, noch legt sie irgendwelche Beweismittel dafür vor. Demnach handelt es sich auch hier\num ein unzulässiges bzw. unbeachtliches Novum, womit die Berufung nicht hinreichend\nbegründet ist, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.\n\n3.8.5 Die weitere Rüge der Beklagten 1, wonach die Vorinstanz zu Unrecht und entgegen dem\nWortlaut der Vereinbarung 2005 unterstelle, dass der Kläger bei der Realisierung des\nSeite 27/39\n\nProjekts J.________ eine operative Tätigkeit wahrgenommen habe, während es in Wahrheit\nlediglich um Aufsicht gegangen sei, geht am angefochtenen Entscheid vorbei. Die Vorinstanz\ngab im 2. Absatz von E. 3.6.3 im Wesentlichen die Bestimmungen in Ziff. II.4 der\nVereinbarung 2005 wieder und hielt dazu fest, der Kläger habe sich zusätzlich zum\n\"Darlehenszins\" und zur Gewinnbeteiligung auch erhebliche Mitsprache- und\nMitwirkungsrechte ausbedungen. Von einer operativen Tätigkeit ist nicht die Rede. Dass die\nVorinstanz von der Bezeichnung, die in der Vereinbarung 2005 verwendet wird\n(\"Kontrollrechte und Interventionsmöglichkeiten\"), abweicht, tut im Übrigen ebenfalls nichts\nzur Sache, zumal es auf den Inhalt der fraglichen Rechte ankommt und nicht auf die\nBezeichnung. Diesen Inhalt hat die Vorinstanz beinahe wörtlich der Vereinbarung 2005\nentnommen.\n\n3.8.6 Unbehilflich ist schliesslich auch das Argument, die Bildung von Institutionen würde für sich\nallein noch nicht das Vorliegen einer Gesellschaft beweisen, sondern stelle lediglich ein Indiz\ndafür dar. Von etwas anderem ist nämlich auch die Vorinstanz nicht ausgegangen. Die\nMitsprache- und Mitwirkungsrechte des Klägers spielten für die Vorinstanz zwar eine\nwesentliche Rolle bei der Qualifizierung der Verträge als einfache Gesellschaft, waren jedoch\nklarerweise nicht das einzige massgebliche Element. Die Beklagte 1 dringt somit auch mit\nihren Beanstandungen im Zusammenhang mit den Mitsprache- und Mitwirkungsrechten des\nKlägers nicht durch.\n\n3.9 Entgegen der Ansicht der Beklagten 1 (vgl. act. 1 [Z1 2020 9] Rz 108) argumentiert die Vorinstanz auch nicht widersprüchlich, wenn sie in E. 3.6.3 am Ende erklärt, dass der Einfluss\ndes Klägers über die Kontrolle hinausgegangen sei, die ein reiner Geldgeber ausgeübt hätte,\nin E. 3.6.4 aber gleichzeitig festhält, das Engagement des Klägers sei ausschliesslich\nfinanzieller Natur gewesen. Die Beklagte 1 reisst die fraglichen Sätze (einmal mehr) aus dem\nKontext. In E. 3.6.4 gab die Vorinstanz Ziff. II.6 der Vereinbarung 2005 wieder, wo bestimmt\nwird, dass die Beklagte 1 als Bauherrin das Projekt J.________ nach aussen vertrete, das\nEngagement des Klägers dagegen ausschliesslich finanzieller Natur sei. Das \"ausschliesslich\nfinanzielle\" Engagement des Klägers ist deshalb im Gegensatz zur Rolle der Beklagten 1 zu\nsehen, welche die Funktion als geschäftsführende Gesellschafterin einnahm bzw. einnimmt.\nInwiefern dies ausschliesst, dass der Kläger über weitgehende Mitspracherechte verfügte,\nlegt die Beklagte 1 nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.\n\n"}