{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-5_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_5_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_5", "Checksum": "161d670c99f0d70d276f5f95b89e4b7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Demnach sei die Beklagte 1 nicht\ngezwungen gewesen, das Darlehen zurückzubezahlen, weshalb eine freiwillige Rückzahlung\nim Sinne von Ziff. 4 des Darlehensvertrags vorliege, welche die Erfolgskomponente und\ndamit auch den Bestand der Vereinbarung 2005 nicht tangiert habe.\n\n3.7.2 Mit diesen zutreffenden Überlegungen der Vorinstanz setzt sich die Beklagte 1 überhaupt\nnicht auseinander. Insbesondere übergeht sie, dass die Vorinstanz es nicht für relevant\nerachtet hat, ob der Kläger das Darlehen zurückgefordert hat oder nicht. Vielmehr wiederholt\ndie Beklagte 1 schlicht ihren – von der Vorinstanz bereits zurückgewiesenen – Standpunkt,\nder Kläger habe den Darlehensbetrag zurückgefordert, weshalb nicht davon auszugehen sei,\ndass die Rückzahlung freiwillig erfolgt sei. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. vorne E. 3.2.1).\n\n3.8 Die Beklagte 1 beanstandet ferner die Feststellung der Vorinstanz, wonach sich der Kläger\nweitreichende Mitsprache- und Mitwirkungsrechte habe einräumen lassen.\n\n3.8.1 Zur Begründung führt sie aus, die Vereinbarung 2005 spreche in Ziff. II.4 nicht von\nMitsprache- und Mitwirkungsrechten, sondern von \"Kontrollrechten und\nInterventionsmöglichkeiten\". Dies sei nicht dasselbe. Kontrollrechte und\nInterventionsmöglichkeiten bezweckten, dass die berechtigte Partei eingreifen könne, wenn\nsie das Gefühl habe, dass sich das Projekt in die falsche Richtung entwickle. Die berechtigte\nPartei solle einen drohenden Verlust durch Intervention, also durch Eingreifen, verhindern\nkönnen. Es gehe lediglich um Aufsicht. Die Projektleitung sei allein der Beklagten 1\nzugewiesen gewesen. Sie habe das Projekt ausgeführt und die Kosten getragen; mithin sei\nsie alleine operativ tätig (gewesen). Das Kantonsgericht unterstelle aber entgegen dem\nklaren Wortlaut der Vereinbarung 2005 die Einräumung von Mitsprache- und\nMitwirkungsrechten, welche eine Zusammenarbeit, d.h. ein Mitwirken und damit eine\noperative Tätigkeit, indizierten. Diese Feststellung sei aktenwidrig und willkürlich. Dass die\nBeklagte 1 die alleinige Bauherrin gewesen sei und das Projekt J.________ vollumfänglich\nund alleine betreut habe, ergebe sich ohne Weiteres aus Ziff. lI.4b der Vereinbarung 2005.\nDer Vergleich mit einem Bankkredit helfe hier weiter. Auch eine finanzierende Bank bedinge\nsich die Einräumung von Kontrollrechten häufig aus, ohne dass jemand auf die Idee einer\neinfachen Gesellschaft käme. Damit solle nur die Informationsasymmetrie reduziert werden,\ndie sich rein natürlich ergebe, da der Kreditnehmer als Bauherr näher am Projekt sei. Die\nvom Kläger ausbedungene Einzelunterschrift für das Baukonto sei nicht ein einziges Mal\ngenutzt worden. Es sei nicht um ein Zusammenwirken zwecks Realisierung des Projekts\nJ.________ gegangen, sondern um Schutzmechanismen zugunsten des finanzierenden\nKlägers. Soweit die Vorinstanz feststelle, der Einfluss des Klägers sei über die Kontrolle\nhinausgegangen, wie sie ein reiner Geldgeber ausgeübt hätte, habe sie diese\nSachverhaltsfeststellung weder hergeleitet noch begründet (act. 1 [Z1 2020 9] Rz 102, 105,\n131 und 141).\n\nHinzu komme, dass die Vereinbarung 2005 in Ziff. II.4 explizit festhalte, dass \"aufgrund der\nwesentlichen Finanzierung von A [Kläger] für die Realisierung des Projekts 'J.________'\nSeite 26/39\n\nseitens D.________ GmbH [Beklagte 1] gegenüber A umfassende Kontrollrechte und\nInterventionsmöglichkeiten gewährt werden.\" Zu diesem – und nur zu diesem – Zweck habe\nein PLG gebildet werden sollen. Mit der Rückforderung und Rückzahlung des Darlehens sei\ndie Finanzierung des Klägers beendet worden, womit das PLG, welches ohnehin nicht aktiv\ngeworden sei, so oder anders aufgelöst worden sei. Sodann habe die wesentliche\nFinanzierung des Klägers ausschliesslich die erste Etappe betroffen. Für die zweite Etappe\nsei zu keiner Zeit ein PLG gebildet worden, was auch keinen Sinn gemacht hätte, weil sich\nder Kläger vom Projekt verabschiedet habe und weder Geld noch Land für die zweite Etappe\nhabe zur Verfügung stellen wollen und müssen (a.a.O., Rz 103). Die Bildung von\nInstitutionen, die eventuell sogar Mitsprachemöglichkeiten vorsähen, beweise für sich allein\naber ohnehin noch nicht das Vorliegen einer Gesellschaft, sondern stelle lediglich ein Indiz\ndafür dar, da solche \"Organe\" auch in Austauschverträgen, z.B. in Darlehensverträgen zur\nSicherung der zweckkonformen Verwendung der Darlehenssumme, vorkommen könnten\n(a.a.O., Rz 132).\n\n"}