{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-5_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_5_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_5", "Checksum": "161d670c99f0d70d276f5f95b89e4b7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Ob das\nSteuermemorandum vom Januar 2006 der Beilage 2 der Vereinbarung 2005 vollständig\nentspricht, ist unklar und wurde auch von der Beklagten 1 nicht behauptet, macht sie doch\nlediglich geltend, das Steuermemorandum habe damals \"in Entwurfsform\" vorgelegen (act. 1\n[Z1 2020 9] Rz 48), was nichts über spätere Abänderungen aussagt. Anders als die übrigen\nVertragsdokumente, welche nur der internen Verwendung dienten, war das\nSteuermemorandum zudem für die Steuerbehörden bestimmt. Es ist notorisch, dass solche\nVereinbarungen mit den Steuerbehörden nicht primär bezwecken, die Vertragssituation oder\nden Willen der Parteien möglichst exakt abzubilden. Vielmehr geht es darum, die\nSteuerfolgen vorhersehbar zu machen sowie in steuerrechtlicher Hinsicht ein bestimmtes\nResultat – d.h. in der Regel eine möglichst günstige Besteuerung – zu erzielen. Wie die\nBeklagte 1 selbst darlegt, wäre eine steuerrechtliche Qualifikation als gewerbsmässiger\nLiegenschaftenhändler für den Kläger finanziell sehr ungünstig gewesen (vgl. act. 1 [Z1 2020\n9] Rz 146 und 149 f.). Unter diesen Umständen ist nachvollziehbar, dass dem Kläger daran\ngelegen war, die Steuerbehörden von seinem rein finanziellen Engagement zu überzeugen.\nAuch dies schränkt die Aussagekraft des Steuermemorandums vom Januar 2006 hinsichtlich\nder Vertragsauslegung (und\n-qualifikation) von vornherein erheblich ein. Die von der Beklagten 1 daraus zitierten\nPassagen stehen der von der Vorinstanz vorgenommenen Auslegung folglich nicht entgegen.\nSeite 24/39\n\n3.6.5 Die Beklagte 1 behauptet im Weiteren, ein allfälliger gesellschaftlicher Bindungswille hätte\nsich von vornherein nur auf die erste Etappe des Projekts bezogen, was sie aus der\nVereinbarung 2005 ableitet. Daraus gehe deutlich hervor, dass nur der Bau der ersten\nEtappe der vertraglich vereinbarte Zweck gewesen sei und keine verbindliche Vereinbarung\nfür die zweite Etappe bestanden habe. Dabei blendet sie aber erneut jene Passagen der\nVereinbarung aus, welche ihrer Behauptung entgegenstehen. Namentlich wird in der\nPräambel der Vereinbarung 2005 – wie schon erwähnt – gerade festgehalten, dass die\nRealisierung und der Verkauf bzw. die Vermietung des Projekts J.________ angestrebt\nwürden. Von einer Etappierung ist in diesem Zusammenhang nicht die Rede. Auch geht aus\nZiff. II.9 Abs. 1 der Vereinbarung 2005 hervor, dass die Vereinbarung bis zu einem allfälligen\nVerkauf des gesamten Projekts gültig sein bzw. im Falle des nicht vollständigen Verkaufs\nfortbestehen solle (act. 1/3 Ziff. 9). Diese Bestimmungen stehen der Auffassung der\nBeklagten 1, wonach leidglich der Bau der ersten Etappe der vereinbarte Zweck gewesen sei\nund die Parteien darüber hinaus keinen Bindungswillen gehabt hätten, diametral entgegen.\nDaran vermag auch der Umstand, dass die Details für die zweite Etappe noch nicht geregelt\nwaren, nichts zu ändern. Insbesondere kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die\nParteien sich für die zweite Etappe nicht hätten binden wollen.\n\n3.6.6 Wenn die Beklagte 1 schliesslich geltend macht, der in E. 3.6.1 des angefochtenen Entscheids\nangesprochene gemeinsame Zweck begründe für sich allein noch keine einfache Gesellschaft,\nist dem zwar beizupflichten. Die Beklagte 1 übergeht aber, dass die Vorinstanz auch gar nicht\nallein auf dieses Argument abstützte, sondern in den anschliessenden E. 3.6.2-3.6.4 über drei\nSeiten hinweg eine differenzierte Auslegung und Vertragsqualifikation vornahm. Die Rüge geht\ndeshalb am angefochtenen Entscheid vorbei.\n\n3.6.7 Die Argumente der Beklagten 1 vermögen zusammengefasst die Feststellung der Vorinstanz,\nes habe ein \"animus societatis\" vorgelegen, nicht infrage zu stellen. Die Berufung der\nBeklagten 1 erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.\n\n3.7 Weiter beanstandet die Beklagte 1 in tatsächlicher Hinsicht, die Vorinstanz sei zu Unrecht\ndavon ausgegangen, dass die Rückzahlung des vom Kläger geleisteten (partiarischen)\nDarlehens in der Höhe von CHF 20 Mio. freiwillig erfolgt sei. Diese Auffassung sei\naktenwidrig, habe der Kläger in der Parteibefragung doch wörtlich bestätigt, dass er den\nBeklagten 2 kontaktiert habe, um sein Darlehen \"zurückzuholen\" (act. 1 [Z1 2020 9] Rz 96).\n\n3.7.1 Die Vorinstanz führte zum Sinngehalt der Freiwilligkeit im Zusammenhang mit der\nRückzahlung eines Darlehens Folgendes aus (act. 60 E. 9.3.2 Abs. 4):\n\nDie Fragen, ob der Kläger das Darlehen zurückgefordert habe oder nicht und welche Motive\nallenfalls dazu Anlass gegeben hätten, müssten nicht abschliessend beurteilt werden. Im\nKontext einer Rückzahlung eines grundsätzlich unkündbar ausgestalteten Darlehensvertrags\nbedeute \"freiwillig\" in der Regel, dass der Betreffende aus rechtlicher Sicht frei sei zu\nentscheiden, ob er die Gelder zurückzahlen möchte oder nicht; er sei nicht vertraglich oder\ngesetzlich dazu verpflichtet, diese Leistung zu erbringen. Selbst wenn die Freiwilligkeit nicht\ndaran geknüpft würde, ob die Beklagte 1 zur Rückzahlung rechtlich verpflichtet gewesen\nwäre, müssten weitere Umstände hinzukommen und nachgewiesen sein, wie beispielsweise\neine Täuschung, Drohung oder eine sonstige Zwangslage, welche die Leistung als einzigen\nSeite 25/39\n\n"}