{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-5_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_5_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_5", "Checksum": "161d670c99f0d70d276f5f95b89e4b7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Oktober 2005, nach dem Vertrauensprinzip vorgenommen hat.\nAllerdings ist sie mit dem Ergebnis der vorinstanzlichen Auslegung nicht einverstanden.\n\n3.6.2 Soweit die Beklagte 1 moniert, das Verständnis der Vorinstanz widerspreche \"dem klaren\nWortlaut der Präambel\", kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz zitierte die Präambel\nfolgendermassen (act. 60 E. 3.5):\n\n\"[Die Beklagte 1] beabsichtigt, mit Unterstützung [des Klägers] auf dem Grundstück 'H.________',\nI.________, das Projekt 'J.________' zu realisieren. [Die Beklagte 1] erhält das Grundstück\n'H.________' vom [Kläger als] Eigentümer […] im Baurecht. [Der Kläger] unterstützt [die Beklagte 1]\nausserdem zusätzlich finanziell. Nach der etappenweise Realisierung des Projekts 'J.________' soll\nes verkauft bzw. vermietet werden. Den entsprechenden Gewinn teilen sich die Parteien nach\nMassgabe dieses Vertrages […] Ziel und Inhalt dieser Vereinbarung sind einerseits die Regelung\nder Rechte und Pflichten [des Klägers] und [der Beklagten 1], andererseits die weitere\nZusammenarbeit sowie die weiteren notwendigen Regelungen.\"\n\nDieses Zitat wird als solches von der Beklagten 1 zu Recht nicht beanstandet. Sie macht\nindessen geltend, in der Präambel stehe lediglich, dass sie selbst beabsichtigt habe, das\nProjekt zu realisieren, und der Kläger – vergleichbar mit einem Bankkredit – bloss finanzielle\nUnterstützung geleistet habe. Diese sehr einseitige Sichtweise kann die Beklagte 1 nur\nbegründen, indem sie diejenigen Aussagen, welche zum von ihr gewünschten Ergebnis\npassen, aus dem Kontext reisst und so deren Sinngehalt verfälscht. So trifft es zwar zu, dass\nin der Präambel steht, die Beklagte 1 werde das Projekt J.________ realisieren, was jedoch\ngerade \"mit Unterstützung [des Klägers]\" geschehen sollte. Diese Unterstützung lag gemäss\ndem Wortlaut der Präambel nicht nur in der Zurverfügungstellung von finanziellen Mitteln,\nsondern auch in der Gewährung eines Baurechts. Weiter unterschlägt die Beklagte 1 die\nPassage, wonach das Projekt J.________ nach der etappenweisen Realisierung verkauft\noder vermietet werden sollte und die Parteien sich den \"entsprechenden Gewinn\" nach\nSeite 23/39\n\nMassgabe des Vertrages teilen würden. Mit einer solchen Argumentation vermag die\nBeklagte 1 die Auslegung der Präambel, die die Vorinstanz vorgenommen hat, nicht in\nZweifel zu ziehen.\n\n3.6.3 Weiter bringt die Beklagte 1 vor, es handle sich bei der Präambel – entgegen der Meinung\nder Vorinstanz – nicht um die Vereinbarung eines gemeinsamen Zwecks, sondern lediglich\num Vorbemerkungen zur eigentlichen Vereinbarung, die erläutern sollten, warum diese\nVereinbarung abgeschlossen worden sei. Dies hilft ihr indes nicht weiter: Eine\n\"Vorbemerkung, die erläutern soll, warum die Vereinbarung abgeschlossen wurde\", ist\nletztlich nichts anderes als eine etwas umständliche Umschreibung für den Zweck der\nVereinbarung.\n\n3.6.4 Die Beklagte 1 vertritt sodann die Ansicht, bei der Auslegung der Verträge hinsichtlich eines\ngesellschaftlichen Bindungswillens der Parteien hätte auch das Steuermemorandum (act. 6/10)\nberücksichtigt werden müssen. Dort habe der Kläger mehrfach kundgetan, dass er sich nicht\naktiv am Projekt J.________ beteiligen, sondern nur die finanziellen Mittel im Sinne einer\nFinanzanlage habe bereitstellen wollen. Dabei übersieht sie jedoch, dass auch die Vorinstanz\ndavon ausging, dass sich der Kläger sich \"nur\" finanziell (mittels Zurverfügungstellung von\nVermögen) für das Projekt einsetzen wollte (act. 60 E. 3.6.2 [letzter Absatz] und E. 3.6.4). Dies\nsteht der Bildung einer einfachen Gesellschaft allerdings nicht entgegen, gibt es doch keine\nVorschrift, die besagt, dass ein Gesellschafter zwingend auch Arbeit in die Gesellschaft\ninvestieren oder gegen aussen als Repräsentant auftreten muss.\n\n"}