{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-5_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_5_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_5", "Checksum": "161d670c99f0d70d276f5f95b89e4b7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Behauptung der Beklagten 1, die Vorinstanz leite allein aus der Präambel\nSeite 21/39\n\nab, dass es sich um ein einheitliches Geschäft gehandelt habe, erweist sich somit bereits aus\ndiesem Grund als unzutreffend.\n\n3.5.2 Im Übrigen beschränkt sich die Beklagte 1 darauf, ohne Begründung zu behaupten, die\nGesamtbetrachtung sei unzulässig und der Wille zum gemeinsamen Zusammenwirken lasse\nsich der Präambel gerade nicht entnehmen. Diese Kritik lässt eine eigentliche\nAuseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen und genügt damit den\nAnforderungen an eine Berufungsbegründung nicht (vgl. vorne E. 3.2.1). Dasselbe gilt für die\nBehauptung, die Vorinstanz habe die beiden Verträge \"in offenkundiger und zugleich\nwillkürlicher Art und Weise durcheinandergebracht und kombiniert\". Weshalb die von der\nVorinstanz vorgenommene Gesamtbetrachtung willkürlich sein soll, erklärt die Beklagte 1\nnicht weiter und ist angesichts der nachvollziehbaren Begründung der Vorinstanz auch nicht\nersichtlich. Auf diese unbegründeten Rügen ist nicht einzutreten (zur Auslegung der\nPräambel vgl. sogleich E. 3.6.2).\n\n3.6 Weiter beanstandet die Beklagte 1, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem \"animus\nsocietatis\" der Parteien ausgegangen.\n\nDie Vorinstanz gebe in E. 3.5 ausführlich die Präambel der Vereinbarung 2005 wieder und\nhalte in E. 3.6.1 dazu Folgendes fest: \"Aus der vorstehend zitierten Präambel geht hervor,\ndass die Parteien mit der Vereinbarung 2005 bezweckten, das Projekt J.________\netappenweise zu realisieren […] Das Vorliegen eines gemeinsamen Zwecks, nämlich der\nRealisierung und anschliessendem Verkauf bzw. Vermietung des Projekts J.________,\nspricht für das Vor-liegen einer einfachen Gesellschaft und gegen ein lediglich partiarisches\nRechtsgeschäft.\" Diese Feststellung sei falsch, widerspreche sie doch dem klaren Wortlaut\nder Präambel. Dort stehe nämlich, dass \"D.________ GmbH\" (die Beklagte 1) beabsichtige,\ndas Projekt zu realisieren, und sie zu diesem Zweck das Grundstück im Baurecht habe\nerhalten sollen. Weiter werde festgehalten: \"A unterstützt D.________ GmbH ausserdem\nfinanziell\". Dieser tatsächliche Wortlaut sage etwas ganz anderes aus als der von der\nVorinstanz zugrunde gelegte Wortlaut. Schon aus dem tatsächlichen Wortlaut ergebe sich,\ndass \"D.________ GmbH\" allein das Bauprojekt realisiert und \"A\" (der Kläger) sie dabei\nlediglich durch die Zurverfügungstellung von finanziellen Mitteln unter festgelegten\nBedingungen unterstützt habe. \"D.________ GmbH\" hätte ebenso gut einen Bankkredit\naufnehmen können. Es handle sich dabei nicht um die Vereinbarung eines gemeinsamen\nZwecks, sondern um Vorbemerkungen zur eigentlichen Vereinbarung, die der Erläuterung\ngedient hätten, wie und warum diese Vereinbarung abgeschlossen worden sei (act. 1 [Z1\n2020 9] Rz 98). Der von der Vorinstanz in E. 3.6.1 angesprochene gemeinsame Zweck\nbegründe überdies nicht zwingend eine einfache Gesellschaft. Ein solcher Zweck liege auch\nvor, wenn ein partiarisches Rechtsgeschäft abgeschlossen werde. Dies sei eine zu schmale\nBasis, um einen beide Verträge überdachenden und den Wortlaut übersteuernden \"animus\nsocietatis\" anzunehmen (a.a.O., Rz 129).\n\nWenn die Vorinstanz einen \"animus societatis\" erkenne, übergehe sie auch aktenwidrig, dass\nder Kläger im Steuermemorandum [act. 6/10] verbindlich erklärt habe, dass er \"selbst nicht\nmehr neue Projekte in Angriff nehmen\" wolle, er nicht beabsichtige, \"im Immobilienbereich\nAktivitäten zu entwickeln, welche über sein Vermögensmanagement\" hinausgingen, und er\n\"sich nicht aktiv engagieren\" wolle. Zudem werde auch in Ziff. 2 der [im Steuermemorandum\nSeite 22/39\n\nenthaltenen] Rahmenbedingungen festgehalten, dass der Kläger bereit sei, \"die Finanzierung\ndes gesamten Projekts J.________ im Sinne einer reinen Finanzanlage bereitzustellen\"\n(a.a.O., Rz 147).\n\nWolle man von einer einfachen Gesellschaft ausgehen, habe sich der Wille des Klägers und\nder Beklagten 1 einzig auf die erste Etappe des Projekts [d.h. die Realisierung der _______\n(Gebäude) 1 und 2] bezogen, für deren Realisierung die von den Gesellschaftern im Voraus\nbestimmten Leistungen ausschliesslich bestimmt gewesen seien. Der Bau der ersten Etappe\nsei der vertraglich vereinbarte Zweck gewesen, was aus der Vereinbarung 2005 deutlich\nhervorgehe. Dass der Kläger und die Beklagte 1 nach Abschluss der ersten Etappe die\nMöglichkeit in Betracht gezogen hätten, auch die zweite Etappe mit gemeinsamen Beiträgen\nund Kapitalanteilen zu realisieren, sei verständlich. Eine verbindliche Vereinbarung und damit\neinen \"animus societatis\", welcher auch die zweite Etappe umfasst hätte, habe es jedoch\nnicht gegeben. Die Parteien hätten in diesem Fall in der Vereinbarung 2005 oder jedenfalls\nvor Aufnahme der Bauarbeiten an der zweiten Etappe die Kapitalanteile für die zweite Etappe\nzumindest in den Grundzügen festlegen müssen (a.a.O., Rz 134).\n\n"}