{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-5_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_5_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_5", "Checksum": "161d670c99f0d70d276f5f95b89e4b7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Eine Ausnahme besteht namentlich dann, wenn\nein Gericht seinen Entscheid auf einen Rechtsgrund zu stützen beabsichtigt, auf den sich die\nbeteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise\nnicht rechnen mussten (Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2019 vom 5. März 2020 E. 4.1\nm.H. auf BGE 130 III 35 E. 5; Oberhammer/Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.],\na.a.O., Art. 53 ZPO N 10).\n\n3.3.2 Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass keine der Parteien in den Rechtsschriften die\nMeinung vertreten hat, das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sei als einfache\nGesellschaft zu qualifizieren. Dies allein macht den angefochtenen Entscheid nach dem eben\nAusgeführten jedoch noch nicht zu einem \"Überraschungsentscheid\". Die Parteien können\nnicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass das Gericht ihrer rechtlichen Würdigung folgt,\nwendet doch das Gericht das Recht von Amtes wegen an und ist an die rechtlichen\nAusführungen der Parteien nicht gebunden (Art. 57 ZPO). Weshalb die Parteien mit der\nQualifikation ihres Rechtsverhältnisses als einfache Gesellschaft vernünftigerweise nicht\nhätten rechnen müssen, legt die Beklagte 1 nicht überzeugend dar. Im Gegenteil weist sie\nsogar selber auf den Entscheid des Obergerichts Zug vom 30. Juni 2015 hin, worin eine\nQualifikation der Verträge vom 31. Oktober 2005 als einfache Gesellschaft bereits einmal\nthematisiert worden war. Dies drängt – entgegen der Ansicht der Beklagten 1 – den Schluss\nauf, dass die Parteien sehr wohl mit einer solchen Würdigung rechnen mussten. Entgegen\nSeite 19/39\n\ndem Eindruck, den die Beklagte 1 zu erwecken versucht, haben zumindest die Beklagten\ndies denn auch getan. Wie der Kläger zu Recht einwendet, hat nämlich der Rechtsvertreter\nder Beklagten in seinem Plädoyer an der Hauptverhandlung vom 2. Oktober 2019 die\nMöglichkeit einer Qualifikation als einfache Gesellschaft erwähnt und die Meinung vertreten,\ndass eine solche Qualifikation am Ergebnis nichts ändern würde (act. 57 Rz 31 und 40).\nUnter diesen Umständen kann von einem Überraschungsentscheid keine Rede sein.\n\n3.3.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten 1 ist im Vorgehen der Vorinstanz\nfolglich nicht zu erkennen. Abgesehen davon wäre die Verletzung in diesem Punkt –\nentgegen der Meinung der Beklagten 1 – ohnehin nicht gravierend und könnte vorliegend als\ngeheilt gelten, weil die Beklagte 1 im Berufungsverfahren Gelegenheit erhalten hat, sich dazu\nzu äussern, und das Obergericht in Tat- und Rechtsfragen die gleiche Kognition wie die Vorinstanz hat (vgl. Hurni, Berner Kommentar, Art. 53 ZPO N 83; Sutter-Somm/Chevalier, in:\nSutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 53 ZPO N 26 f.).\n\n3.4 Fehl geht die Beklagte 1 auch mit der Behauptung, die Vorinstanz habe mit ihrer Würdigung\nder Rechtsbeziehung zwischen den Parteien als einfache Gesellschaft Art. 18 OR verletzt.\nSie bringt diesbezüglich vor, die Vorinstanz habe die vertraglichen Grundlagen nicht frei nach\nihrem eigenen Willen und entgegen dem klaren Wortlaut \"interpretieren\" dürfen. Damit\nüberhaupt eine Auslegung vorgenommen werden könne, müsse das Verständnis in Bezug\nauf einen konkreten Vertrag unklar sein, was hier nicht der Fall sei. Die Parteien hätten mit\ndem partiarischen Darlehensvertrag und der Vereinbarung 2005 genau das vereinbart, was\nsie gewollt hätten. Die einfache Gesellschaft hätten die Parteien bewusst nicht gewählt und\nauch nicht vertraglich abgebildet (act. 1 [Z1 2020 9] Rz 69 ff., Rz 126).\n\n"}