{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-5_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_5_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_5", "Checksum": "161d670c99f0d70d276f5f95b89e4b7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dabei handelt es sich\nnicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des\nBundesgerichts 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 und 5A_209/2014 vom\n2. September 2014 E. 4.2.1, je m.w.H.).\n\n3.2.2 Diesen Anforderungen genügt die Berufung der Beklagten 1 über weite Strecken nicht. Unter\ndem Titel \"V. Verletzung der Auslegungsregeln (Art. 18 OR)\" legt sie über mehr als 30 Seiten\nhinweg ihre eigene Ansicht zur Auslegung und Qualifikation der Verträge vom 31. Oktober\n2005 dar. Dabei geht sie nur teilweise auf die Erwägungen der Vorinstanz ein und stellt\nwiederholt ihre eigene – mitunter schwer nachvollziehbare – Meinung schlicht dem\nangefochtenen Entscheid gegenüber, ohne sich mit den Erwägungen konkret\nauseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern diese unzutreffend sein sollen (so namentlich\nact. 1 [Z1 2020 9] Rz 78 f., 82, 91 [ab Zeile 11], 92 [ab Zeile 12], 97, 99-101, 110-116, 118-123,\n125, 140, 143, 145-150, 153, 155, 157, 158 [bis Zeile 12], 159-161). Dasselbe tut sie im\ndarauffolgenden Titel \"VI. Falsche Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen\" (act. 1 [Z1\n2020 9] Rz 163-177, 179-182, 186-211). Auch übt sie mehrfach pauschale Kritik am\nangefochtenen Entscheid, was als Berufungsbegründung ebenfalls nicht genügt. So reicht es\nbeispielsweise nicht aus zu behaupten, eine bestimmte Annahme treffe nicht zu, die\nSachverhaltsermittlung sei \"offensichtlich falsch\" oder die Vorinstanz habe sich mit den – nicht\nnäher bezeichneten – Vorbringen der Beklagten 1 nicht auseinandergesetzt (vgl. act. 1 [Z1\n2020 9] Rz 76, 85, 89, 133, 152 [ab Zeile 11], 159). Ebenfalls unzureichend ist es, lediglich\ndarauf zu verweisen, die Vorinstanz habe diesen oder jenen Aspekt unberücksichtigt gelassen\n(act. 1 [Z1 2020 9] Rz 98 [letzter Satz], 99 [erster Satz], 104, 142), bloss um danach frei die\neigene Meinung zu diesem angeblich zu Unrecht nicht beachteten Aspekt darzulegen. Vielmehr\nist in der Berufung nachvollziehbar zu begründen, weshalb der angefochtene Entscheid\nfehlerhaft sein soll bzw. weshalb ein unberücksichtigt gebliebener Aspekt richtigerweise gerade\nhätte berücksichtigt werden müssen. Denn das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jeder\nBehauptung zum Sachverhalt und jedem rechtlichen Einwand im Einzelnen\nauseinanderzusetzen, sondern darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte\nbeschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1; s. dazu auch vorne E. 2.5.2). Im Nachfolgenden ist\ndeshalb nur auf jene Kritikpunkte der Beklagten 1 näher einzugehen, bei denen sie sich auch\ntatsächlich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Im Übrigen ist auf die\nBerufung nicht einzutreten.\n\n3.3 Die Beklagte 1 bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe mit der Qualifikation des\nVertragsverhältnisses als einfache Gesellschaft einen \"Überraschungsentscheid\" gefällt und\nihren Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt. Der Prozessgegenstand sei in seiner\nAusgangslage eigentlich gut überblickbar. Die Parteien hätten zwei Verträge geschlossen:\ndie Vereinbarung 2005 und den partiarischen Darlehensvertrag, beide mit Datum vom\n31. Oktober 2005. Der partiarische Darlehensvertrag sei der Vereinbarung 2005 als Beilage\nSeite 18/39\n\n1, das Steuermemorandum – damals noch in Entwurfsform – als Beilage 2 angehängt\ngewesen. Das Steuermemorandum sei in der Folge vom Zuger Steueramt genehmigt\nworden. Der Kläger habe seinen Anspruch auf die Vereinbarung 2005 abgestützt. Die\nVorinstanz habe aber überraschend, d.h. in wesentlichen Fragen gänzlich abweichend von\nden Vorbringen und Rechtsbegehren der Parteien, entschieden und das Vertragsverhältnis\nals einfache Gesellschaft qualifiziert. Die Parteien hätten aber keine einfache Gesellschaft\ngründen wollen, was sich auch aus dem Steuermemorandum ergebe. Es habe also gerade\nkein \"animus societatis\" vorgelegen. Wäre der Kläger eine einfache Gesellschaft\neingegangen, hätte er gegen das Steuermemorandum verstossen. Trotz eines obiter dictum\ndes Obergerichts Zug im Urteil vom 30. Juni 2015 (Verfahren Z2 2015 11), wo die einfache\nGesellschaft als mögliche Qualifikation der Verträge vom 31. Oktober 2005 thematisiert\nworden sei, habe der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren weiterhin nicht behauptet, die\nParteien hätten eine einfache Gesellschaft gebildet. Für die Parteien habe zu keinem\nZeitpunkt Anlass bestanden, den partiarischen Darlehensvertrag als einfache Gesellschaft zu\nwürdigen oder eine solche Würdigung durch die Vorinstanz zu antizipieren. Die Vorinstanz\nhabe sich aber über das gegenseitig bestätigte Vertrauen in den Prozessgegenstand\nhinweggesetzt und diesen in unvorhersehbarer Art erweitert, indem sie den partiarischen\nDarlehensvertrag in einer Zusammenschau mit der Vereinbarung 2005 \"ganzheitlich\nbetrachtet\" und auf eine einfache Gesellschaft geschlossen habe (act. 1 [Z1 2020 9] Rz 40\nff.).\n\n"}