{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-5_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_5_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_5", "Checksum": "161d670c99f0d70d276f5f95b89e4b7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dies\nbestätige auch Ziff. II.9. der Vereinbarung 2005, wonach die Vereinbarung so lange gültig\nsei, bis das gesamte Projekt J.________ verkauft worden sei. Daneben habe kein Grund\nbestehen sollen, aus welchem die Vereinbarung 2005 gekündigt werden dürfe. Wäre die\nVereinbarung 2005 mitsamt dem \"Partiarischen Darlehensvertrag\" als synallagmatisches\nRechtsgeschäft aufgefasst worden, gemäss welchem die Erfolgskomponente vom Bestand\ndes Darlehens über CHF 20 Mio. abhängig habe sein sollen, hätten die Parteien diese\nRegelung nicht getroffen. Vielmehr habe das Gewinnbeteiligungsrecht nach ihrem\nübereinstimmenden Willen unabhängig von Bestand und Höhe des Darlehensbetrags\nbestehen sollen. Im Übrigen sei auch der \"Partiarische Darlehensvertrag\" grundsätzlich\nunkündbar ausgestaltet gewesen und hätte somit \"stehen gelassen\" werden können, was\nebenfalls für die Beitragsqualität der Leistung spreche. Vereinbarungsgemäss wäre die\nBeklagte 1 denn auch berechtigt gewesen, die Darlehenszinsen bei der Berechnung des\nGewinnanteils vom Mietertrag (brutto) abzuziehen. Der Kläger habe sich zudem kein Recht\nvorbehalten, den Betrag von CHF 20 Mio. oder Teilbeträge davon zurückfordern zu können.\nSeite 16/39\n\n3.1.7 Eine Regelung zur Verlusttragung enthalte die Vereinbarung 2005 nicht. Da vorliegend\nvereinbart gewesen sei, dass lediglich die Beklagte 1 gegen aussen auftrete, habe sie sich\npersönlich im Aussenverhältnis verpflichtet. So sei etwa unbestritten, dass die Beklagte 1\nbereits vor Abschluss der Vereinbarung 2005 Werkverträge in eigenem Namen eingegangen\nsei. Da eine Verlusttragung des Klägers nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden sei, wäre\nzumindest seine an die Beklagte 1 zu leistende Einlage in Gefahr gewesen. Es sei davon\nauszugehen – ohne dies abschliessend beurteilen zu müssen –, dass der Kläger – wie es bei\neiner stillen Gesellschaft in der Regel der Fall sei – im Aussenverhältnis gegebenenfalls mit\nseiner Einlage in das Vermögen des Hauptgesellschafters gehaftet und auf diese Weise\nauch an einem möglichen Verlust partizipiert hätte, was ebenfalls für das Vorliegen einer\neinfachen Gesellschaft spreche.\n\n3.1.8 Auch wenn im \"Partiarischen Darlehensvertrag\" eine (von vornherein ungültige) Sicherheit\nvereinbart worden sei, was eher auf ein partiarisches Rechtsgeschäft hinweise, sprächen die\nvorstehend gewürdigten Indizien deutlich für ein Gesellschaftsverhältnis. Die Parteien hätten\nsich zusammengeschlossen, um mit gemeinsamen Kräften und Mitteln das Projekt\nJ.________ zu realisieren. Der Kläger habe zwar vor allem Vermögenswerte eingebracht,\nhabe sich darüber hinaus aber auch weitgehende Kontroll- und Interventionsmöglichkeiten\nausgehandelt. Sein Einfluss sei über die Kontrolle hinausgegangen, wie sie ein reiner\nGeldgeber ausgeübt hätte. Die Vereinbarung 2005 und der \"Partiarische Darlehensvertrag\",\ndie ein einheitliches Geschäft darstellten, seien deshalb insgesamt als Gesellschaftsvertrag\ni.S.v. Art. 530 OR zu qualifizieren, mit dem sich die Parteien zur Verfolgung eines\ngemeinsamen Zwecks zusammengeschlossen hätten. In Ziff. II.6. der Vereinbarung 2005 sei\nvorgesehen, dass die Beklagte 1 als Bauherrin das Projekt J.________ nach aussen\nvertrete. Das Engagement des Klägers sei dagegen ausschliesslich finanzieller Natur\ngewesen. Da vereinbart gewesen sei, dass allein die Beklagte 1 zur Geschäftsführung\nberechtigt und verpflichtet sei und nur sie gegen aussen habe auftreten sollen, sei das\nGesellschaftsverhältnis als stille Gesellschaft zu qualifizieren.\n\n3.2 Bevor auf die hiergegen vorgebrachten Beanstandungen näher eingegangen wird, ist in\nprozessualer Hinsicht Folgendes festzuhalten:\n\n3.2.1 Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der\nVervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur\ndes erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen.\nEntsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei\nmuss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen\nEntscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb\n(zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen\nAnforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf\nihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere\nProzesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise\nkritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die\nsie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke\nnennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass\nsie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des\nSeite 17/39\n\n"}