{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-5_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_5_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_5", "Checksum": "161d670c99f0d70d276f5f95b89e4b7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Unabhängig von der Form der Vereinbarung 2005 und dem Umstand,\ndass das unverzinsliche Darlehen des Klägers über CHF 3,5 Mio. in der Folge weder\ngefordert noch bezahlt worden sei – was die Vertragserfüllung betreffe –, hätten die Parteien\nvereinbart, das Projekt J.________ mit vereinten Kräften zu realisieren: der Kläger im\nWesentlichen mit Zurverfügungstellung von Vermögen, die Beklagten mit persönlichen\nLeistungen. Mithin hätten beide Parteien Leistungen vereinbart, welche die Realisierung und\nden späteren Verkauf bzw. die Vermietung des Projekts J.________ und damit die Erfüllung\ndes gemeinsamen Zwecks gefördert hätten.\n\n3.1.4 Zwar habe der Kläger mit der Beklagten 1 gleichentags einen als \"Partiarischen\nDarlehensvertrag\" bezeichneten Vertrag abgeschlossen. Die von den Parteien in den beiden\nVerträgen verwendeten Bezeichnungen seien aber uneinheitlich. So sei die Vereinbarung\n2005 lediglich als \"Vereinbarung\" bezeichnet und den Parteien ein Kürzel zugewiesen\nworden (Kläger: \"A\"; Beklagte 1: \"D.________ GmbH\"). Dies gelte auch im Zusammenhang\nmit der vorliegend relevanten Gewinnbeteiligungsklausel in Ziff. II.5b der Vereinbarung 2005.\nEinzig mit Bezug auf das vom Kläger zur Verfügung gestellte verzinsliche Darlehen über\nCHF 20 Mio. hätten die Parteien gegenseitig von \"Darlehensnehmerin\" und \"Darlehensgeber\"\ngesprochen. Diese Bezeichnungen seien als Indiz für ein partiarisches Rechtsgeschäft zu\nwerten. Bei diesem verzinslichen Darlehen handle es sich jedoch nur um einen – wenn auch\nwesentlichen – von mehreren Beiträgen des Klägers im Kontext der Vereinbarung 2005. Er\nsei denn auch nicht mit der Gesellschaftsgesamtheit, sondern lediglich mit der Beklagten 1\nals geschäftsführender Gesellschafterin geschlossen worden. Dieser Vertrag sei somit im\nGesamtzusammenhang zu sehen, insbesondere auch weil er der – im Zentrum stehenden –\nVereinbarung 2005 als Beilage beigefügt worden sei.\n\n3.1.5 Betrachte man den Gesamtzusammenhang, in welchem der \"Partiarische Darlehensvertrag\"\ngeschlossen worden sei, lägen gewichtige Indizien vor, die gegen ein partiarisches\nRechtsgeschäft und – ganzheitlich betrachtet – für eine einfache Gesellschaft gemäss\nSeite 15/39\n\nArt. 530 ff. OR sprächen. Das bedeutsamste Indiz für das Vorliegen eines\nGesellschaftsverhältnisses liege darin, dass sich der Geld gebende Kläger – zusätzlich zum\n\"Darlehenszins\" und zur Gewinnbeteiligung – auch Mitsprache- oder Mitwirkungsrechte\nausbedungen habe. Die Mitsprache- und Mitwirkungsrechte seien in Ziff. II.4 der Vereinbarung\n2005 geregelt, wonach die Parteien zwecks Realisierung des Projekts J.________ ein\nProjektleitungsgremium (PLG) bildeten. Als dessen Vorsitzender sei der Kläger bestimmt\nworden. Er habe die gleichen oder – aufgrund seiner Position als Vorsitzender – sogar\nweitergehende Rechte als die anderen PLG-Mitglieder F.________ (Geschäftsführer der\nBeklagten 1), L.________ (Vorsitzende der Geschäftsführung der Beklagten 1) und\nDr. M.________ gehabt. Das PLG habe als \"oberstes Organ\" über alle wesentlichen\nAngelegenheiten personeller, technischer, administrativer und finanzieller Natur entscheiden\nsollen, die nicht der Geschäftsführung übertragen worden seien. Die in diesem Zusammenhang\nvon den Beklagten erstmals an der Hauptverhandlung vorgebrachte Behauptung, dass das\nPLG nach Vertragsschluss nie getagt habe, sei verspätet und deshalb im Rahmen der\nVertragsauslegung nicht zu berücksichtigen. Relevant sei vorliegend vielmehr, dass dem\nKläger in der Vereinbarung 2005 erhebliche Mitsprache- und Kontrollrechte eingeräumt worden\nseien. Im Übrigen gehe aus den Akten hervor, dass Sitzungen des PLG noch im Jahr 2014\nstattgefunden hätten. Der Kläger habe sich sodann auf dem Baukonto bei der N.________\n[Bank], auf welches die Darlehensbeträge zu überweisen gewesen seien, sogar eine\nEinzelunterschrift ausbedungen. Dadurch habe er direkt auf das von ihm zur Verfügung\ngestellte Geld zugreifen können. Die Parteien selber hätten somit vereinbart, dass dem Kläger\n\"umfassende Kontrollrechte und Interventionsmöglichkeiten gewährt\" würden. Ausserdem\nhätten sie sich verpflichtet, sich weder direkt noch indirekt wesentlich finanziell oder\nanderweitig an einem Projekt zu beteiligen, welches das Projekt J.________ konkurriere.\n\n"}