{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-5_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_5_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_5", "Checksum": "161d670c99f0d70d276f5f95b89e4b7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Vorinstanz hat dies jedoch übersehen, was sich\ndaran zeigt, dass sie ein einheitliches Rechtsbegehren (inkl. Widerklage) für beide Beklagten in\nSeite 13/39\n\nihren Entscheid aufnahm und auch in der Entscheidbegründung nicht darauf einging, dass die\nWiderklage nur von der Beklagten 1 eingereicht wurde (vgl. act. 60 S. 3 sowie E. 15). Aus dem\nUmstand, dass die Vorinstanz die Widerklage nicht bereits mangels gemeinsamen Vorgehens\nder Beklagten 1 mit dem Beklagten 2 abgewiesen hat, sondern auf die Frage der notwendigen\nStreitgenossenschaft in diesem Zusammenhang gar nicht einging, können die Beklagten\nfolglich nichts zu ihren Gunsten ableiten.\n\n2.6.6 Der vom Beklagten 2 angerufene Art. 544 Abs. 3 OR bezieht sich sodann – wie die Vorinstanz richtig feststellte (vgl. act. 60 E. 14.3) – lediglich auf das Aussenverhältnis, d.h. auf\nKlagen von aussenstehenden Drittpersonen gegen die Gesellschaft, und gilt nicht für interne\nAnsprüche eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft oder der Gesellschafter\nuntereinander. Diesbezüglich kann ohne Weiteres auf die zutreffende Erwägung der\nVorinstanz verwiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017\nE. 3.1).\n\n3. Da eine notwendige Streitgenossenschaft somit nicht unabhängig von der Vertragsqualifikation bejaht oder verneint werden kann, ist entscheidend, ob die Parteien tatsächlich eine\neinfache Gesellschaft bilden bzw. gebildet haben. Folglich sind die Erwägungen der Vorinstanz zu dieser Thematik im Lichte der dagegen vorgebrachten Beanstandungen zu prüfen,\nbevor darüber befunden werden kann, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt.\n\n3.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz zur einfachen Gesellschaft zusammengefasst Folgendes (act. 60 E. 3.5 ff.):\n\n3.1.1 Beide Vertragsurkunden, d.h. sowohl die Vereinbarung 2005 als auch der \"Partiarische\nDarlehensvertrag\" vom selben Tag, hätten der Regelung der Realisierung des Projekts\nJ.________ sowie dessen anschliessenden Verkaufs oder Vermietung gedient. Deshalb liege\nein einheitliches Geschäft vor. Im Sinne einer ganzheitlichen Auslegung seien beide\nVertragsurkunden zur Auslegung beizuziehen. Weitere – insbesondere davon abweichende\nmündliche – Vereinbarungen seien nicht behauptet worden.\n\n3.1.2 Aus der Präambel der Vereinbarung 2005 gehe hervor, dass die Parteien bezweckt hätten,\ndas Projekt J.________ etappenweise zu realisieren. Nach der Realisierung hätte das\nProjekt verkauft oder vermietet und der entsprechende Gewinn nach Massgabe des\nVertrages geteilt werden sollen. Hierfür hätten die Parteien mit der Vereinbarung 2005\ninsbesondere die \"Zusammenarbeit\" regeln wollen. Das Vorliegen eines gemeinsamen\nZwecks, nämlich die Realisierung mit dem anschiessendem Verkauf bzw. der Vermietung\ndes Projekts J.________, spreche für das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft und gegen\nein lediglich partiarisches Rechtsgeschäft, bei welchem zwar ein gemeinsames Interesse am\nErfolg bestehe, jedoch kein zweckgerichtetes Zusammenwirken vereinbart werde. Mithin\ngehe aus der Vereinbarung 2005 ein \"animus societatis\" hervor.\n\n3.1.3 Zu diesem Zweck hätten die Parteien anschliessend einzelne Vereinbarungen getroffen, um\nnamentlich die \"Rechte und Pflichten\" des Klägers und der Beklagten 1 und die \"weitere\nZusammenarbeit\" zu regeln.\nSeite 14/39\n\nIn Ziff. II.1 der Vereinbarung 2005 hätten die Parteien vorgesehen, dass der Kläger der\nBeklagten 1 – die zu diesem Zeitpunkt bereits mit den ersten Bautätigkeiten begonnen habe\n– sein Land mittels Baurecht zur Verfügung stelle. Die Beklagte 1 habe jedoch gemäss\nZiff. II.2 das Recht erhalten sollen, das Grundstück für CHF 9 Mio. zu kaufen. Die Parteien\nhätten die Gesamtanlagekosten für sämtliche vier _______ (Gebäude) gemäss Ziff. II.3 auf\nCHF 56,5 Mio. geschätzt und der Kläger habe sich verpflichtet, die Beklagte 1 bei der\nTragung dieser Kosten zu unterstützen, und zwar mit der erwähnten Zurverfügungstellung\ndes Landes im Betrag von CHF 9 Mio., einem unverzinslichen Darlehen über CHF 3,5 Mio.\nund einem verzinslichen Darlehen über CHF 20 Mio. Unter Hinzurechnung von zusätzlichen\nMitteln der Beklagten von CHF 4 Mio. seien die Parteien davon ausgegangen, dass \"die\nvorstehende Finanzierung über CHF 36.5 Mio. für die Realisierung der Etappe 1 (Erstellung\nder ersten zwei von vier geplanten _______ (Gebäuden)) ausreicht.\" Dies hätten sie in\nderselben Ziffer festgehalten.\n\n"}