{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-5_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_5_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_5", "Checksum": "161d670c99f0d70d276f5f95b89e4b7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Bei einer Gutheissung der diesbezüglichen Rügen\nwürde auch die Auffassung der Vorinstanz zur notwendigen Streitgenossenschaft hinfällig.\n\n2.5.3 Auch das weitere Argument des Klägers, wonach die Beklagten unabhängig vom Bestehen\neiner einfachen Gesellschaft eine notwendige Streitgenossenschaft bildeten, weil über die\nvertraglich zugesicherte Gewinnbeteiligung des Klägers so oder anders nur einheitlich\nentschieden werden könne, ist nicht überzeugend. Entscheidend für die Annahme einer\nnotwendigen Streitgenossenschaft bei Vorliegen einer einfachen Gesellschaft ist, dass sich\nder Gewinnanteilsanspruch des Klägers allenfalls gegen die Gesellschaft als\nGesamthandschaft richtet. Aus dieser besonderen Konstellation ergibt sich das Erfordernis\neines einheitlichen Entscheids für alle Gesellschafter. Dass ein einheitlicher Entscheid auch\nbei anderen vertraglichen Verbindungen erforderlich sein kann, ist nicht ausgeschlossen,\naber auch keineswegs zwingend. Namentlich wenn eine solidarische Haftbarkeit bejaht\nwürde, wie der Kläger dies ursprünglich geltend gemacht hat (act. 1 Rz 28), könnte der\njeweilige Anspruch des Klägers gegenüber den Beklagten ohne Weiteres je separat beurteilt\nwerden (vgl. Art. 144 Abs. 1 OR).\n\n2.6 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine notwendige Streitgenossenschaft aber auch\nnicht von vornherein auszuschliessen.\n\n2.6.1 Zunächst ist nicht relevant, ob der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren der Ansicht war, die\nBeklagten würden für den eingeklagten Betrag solidarisch haften. Wie bereits in E. 2.5.2\ndargelegt, wendet das Berufungsgericht das Recht von Amtes wegen an und ist dabei weder\nSeite 12/39\n\nan die Vorbringen der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Im\nÜbrigen hat die Vorinstanz eine solidarische Haftung gerade verneint (act. 60 E. 14.3).\n\n2.6.2 Auf der anderen Seite irren die Beklagten, wenn sie die Auffassung vertreten, eine notwendige passive Streitgenossenschaft könne ausschliesslich dann bestehen, wenn dingliche\nRechte gegen den Gesamthänder geltend gemacht würden. Die Vorinstanz hat im Gegenteil\nzutreffend dargelegt, dass sich der Anspruch eines Gesellschafters auf seinen Gewinnanteil\ngegen die Gesellschaft, d.h. gegen die Gesamtheit der übrigen Gesellschafter als\nnotwendige Streitgenossenschaft richtet, weil der streitige Gewinnanspruch diesen\ngegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann (Handschin/Vonzun, Zürcher Kommentar,\n4. A. 2009, Art. 533 OR N 80 und Art. 530 OR N 181; Fellmann/Müller, Berner Kommentar,\n2006, Art. 533 OR N 154; vgl. act. 60 E. 14.3 Abs. 1). Auch in diesem Fall besteht somit eine\nnotwendige passive Streitgenossenschaft.\n\n2.6.3 Weiter ist eine notwendige Streitgenossenschaft auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die\nVorinstanz nur die Beklagte 1 zur Zahlung verpflichtete und den Beklagten 2 im\nEntscheiddispositiv unerwähnt liess. Wie eben dargelegt (vgl. vorne E. 2.6.2), liegt der Grund\nfür die notwendige Streitgenossenschaft in der vorliegend in Frage stehenden Form nicht\ndarin, dass über einen unteilbaren Anspruch wie z.B. ein dingliches Recht entschieden\nwerden müsste. Vielmehr geht es darum, dass ein allfälliger Gewinnanspruch des Klägers\ngegenüber der einfachen Gesellschaft – d.h. gegenüber den Beklagten als den übrigen\nGesellschaftern – nur in einem einheitlichen Urteil festgestellt werden kann (vgl. dazu auch\nvorne E. 1.1). Dies steht unterschiedlichen (internen) Leistungspflichten der einzelnen\nGesellschafter nicht zwingend entgegen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorinstanz die\nKlage gegen den Beklagten 2 gerade nicht abgewiesen hat, obwohl sie ihn zu keiner Zahlung\nverpflichtet hat (vgl. zur – vermeintlichen – Diskrepanz zwischen der Begründung und dem\nDispositiv des angefochtenen Entscheids hinten E. 4.1 ff.).\n\n2.6.4 Schliesslich bedeuten abweichende Interessen der Streitgenossen nicht, dass keine\nStreitgenossenschaft vorliegen kann. Im Gegenteil divergieren die Interessen von\nnotwendigen Streitgenossen sogar relativ häufig. Zu denken ist dabei namentlich an die\nMitglieder einer Erbengemeinschaft, bei der jeder Erbe berechtigt ist, unabhängig von seinen\nMiterben Berufung einzulegen, um seine Interessen zu verteidigen, weil er ein eigenes Recht\nauf Teilung hat. Aufgrund des materiellen Zivilrechts muss er jedoch alle seine Miterben als\nBeklagte in den Prozess miteinbeziehen. Dies gilt selbst dann, wenn einer oder mehrere von\nihnen vor der kantonalen Instanz auf seiner Seite prozessiert haben, muss doch der\nangefochtene Entscheid seine Wirkungen gegenüber allen entfalten (vgl. BGE 130 III 550 E.\n2.1.2 [= Pra 2005 Nr. 61]).\n\n"}