{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-5_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_5_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_5", "Checksum": "161d670c99f0d70d276f5f95b89e4b7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Anders als der Kläger behaupte, liege zudem\nauch derzeit kein einheitlicher Entscheid vor, weil einstweilen nur die Beklagte 1 zur Zahlung\nverpflichtet worden und der Beklagte 2 definitiv nicht solidarisch haftbar sei. Die vom\nBeklagten 2 beantragte Ergänzung ändere den angefochtenen Entscheid materiell nicht.\nSchliesslich betreffe die von der Beklagten 1 geltend gemachte Ausstandsproblematik einen\nverfassungsmässigen Anspruch, den sie ohnehin auch selbständig und unabhängig vom\nVorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft geltend machen könne (act. 90 Rz 98 ff.).\n\n2.4 Der Beklagte 2 bringt im Wesentlichen dieselben Argumente gegen das Vorliegen einer\nnotwendigen Streitgenossenschaft vor wie die Beklagte 1. Zusätzlich macht er geltend, selbst\nwenn eine einfache Gesellschaft vorliegen würde, verkenne der Kläger, dass die\nGesellschafter für Forderungen gestützt auf Art. 544 Abs. 2 [recte: Abs. 3] OR solidarisch\nhafteten, weshalb in einem Passivprozess keine notwendige Streitgenossenschaft vorliegen\nkönne. Ausserdem habe der Kläger missachtet, dass auch die Widerklage im\nerstinstanzlichen Verfahren ausschliesslich von der Beklagten 1 angehoben worden sei. Der\nBeklagte 2 könne deshalb keiner notwendigen Streitgenossenschaft angehören (act. 76\nRz 14 ff.).\n\n2.5 Soweit der Kläger geltend macht, es bestehe zwischen den Beklagten unabhängig vom\nVorliegen einer einfachen Gesellschaft eine notwendige Streitgenossenschaft, kann ihm nicht\ngefolgt werden.\n\n2.5.1 Richtig ist, dass die Dispositiv-Ziff. 1-4 vom Beklagten 2 nicht angefochten worden und\ndemnach für ihn in Rechtskraft erwachsen sind. Dies gilt auch dann, wenn eine notwendige\nStreitgenossenschaft vorläge, hat doch die Einreichung einer Berufung durch einen Streitgenossen – im Gegensatz zu anderen Rechtshandlungen – für die säumigen Streitgenossen\nkeine Rechtswirkung. Damit ist klargestellt, dass ein Rechtsmittel eines notwendigen\nStreitgenossen nicht auch einem anderen Streitgenossen zugerechnet werden kann (Art. 70\nAbs. 2 ZPO; Domej, a.a.O., Art. 70 ZPO N 24; Seiler, a.a.O., N 101). Die Vereinigung der\nbeiden Berufungsverfahren ändert daran nichts (Kaufmann, in: Brunner/Gasser/Schwander\n[Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. A. 2016, Art. 125 ZPO N 24; Frei, Berner Kommentar, 2012,\nArt. 125 ZPO N 23). Allein aufgrund dieser Erkenntnisse ist die Frage, ob zwischen den\nBeklagten eine notwendige Streitgenossenschaft besteht oder nicht, allerdings nicht\nbeantwortet. Sie machen aber deutlich, weshalb ein separates Vorgehen problematisch\nwäre, falls tatsächlich eine notwendige Streitgenossenschaft bestehen sollte. Würden die\nBeklagten hingegen keine notwendige Streitgenossenschaft bilden, wären unterschiedliche\nUrteile für die beiden Beklagten kein Problem.\n\n2.5.2 Ebenfalls abzulehnen ist die klägerische Auffassung, wonach das Obergericht an die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, dass eine notwendige Streitgenossenschaft vorliege,\ngebunden sei, soweit die Beklagten dies in ihren Berufungen nicht explizit beanstandet\nSeite 11/39\n\nhätten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Berufungsgericht zwar nicht\ngehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden\ntatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen\nder Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat\nsich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und\nBerufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu\nbeschränken. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht – in Anwendung des\nGrundsatzes \"iura novit curia\" – bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der\nersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Auch in tatsächlicher Hinsicht\nist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, obwohl mangels\nentsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche\nEntscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient\n(BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.H.). Gebunden ist das Berufungsgericht somit – jedenfalls im\nAnwendungsbereich der Dispositionsmaxime – lediglich insofern, als eine Abänderung des\nEntscheids nur im Rahmen der Berufungsanträge möglich ist. Dies ergibt sich aus dem\nVerbot der reformatio in peius und der Teilrechtskraft gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts 5A_713/2017 vom 7. Juni 2018 E. 4.1 m.H.).\n\n"}