{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-5_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_5_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_5", "Checksum": "161d670c99f0d70d276f5f95b89e4b7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Unabhängig davon stelle sie aber auch in ihrer Berufung nicht in Abrede, dass\nsich aus dem einschlägigen Rechtsverhältnis eine notwendige Streitgenossenschaft ergeben\nhabe; sie erwähne in ihrer Berufung die notwendige Streitgenossenschaft mit keinem Wort.\nSeite 9/39\n\nDer Beklagte 2 wende sich weder gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen\nnoch gegen die Rechtsanwendung der Vorinstanz, obwohl auch ihm gegenüber der\nGewinnanteilsanspruch des Klägers rechtskräftig (wenn auch ohne Zahlungsverpflichtung)\nfestgestellt worden sei. Das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft sei daher\nunbestritten bzw. die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz seien im\nBerufungsverfahren von beiden Beklagten unangefochten geblieben.\n\n2.2.2 Selbst wenn aber angenommen würde, dass vorliegend keine einfache (stille) Gesellschaft\nzwischen den Parteien der Vereinbarung 2005 vorliege, sei aufgrund des Gewinnbeteiligungsrechts so oder anders vom Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft auszugehen.\nEine notwendige Streitgenossenschaft könne sich auch aus einer vertraglichen Abrede ergeben, sei doch auch die einfache Gesellschaft nicht mehr als ein Vertrag. Hätten – wie\nvorliegend – drei Parteien eine Gewinnbeteiligung betreffend ein gemeinsames Geschäft\nvereinbart, resultiere daraus ohne Weiteres eine notwendige Streitgenossenschaft dieser drei\nParteien, ohne dass damit gleichzeitig zwingend auch eine einfache Gesellschaft vorliegen\nmüsse. Denn auch in diesem Fall müsse über die Gewinnbeteiligung zwischen den drei\nParteien ein einheitlicher Entscheid gefällt werden. Entsprechend relevant sei denn auch die\nFeststellung der Vorinstanz, dass der Beklagte 2 neben der Beklagten 1 Partei der\nVereinbarung 2005 sei, aber bis zum Urteilszeitpunkt keine Mieterträge eingenommen habe,\nweshalb ihm gegenüber zwar kein Urteil mit Verpflichtung zur Zahlung ergangen sei, der Kläger\naber dennoch auch gegenüber dem Beklagten 2 obsiegt habe.\n\n2.2.3 Der Beklagte 2 habe Dispositiv-Ziff. 1-4 des vorinstanzlichen Entscheids nicht angefochten,\nsodass diese Ziffern für ihn rechtskräftig geworden seien. Daran ändere auch die\nVereinigung der beiden Berufungsverfahren nichts. Mithin sei auch bei Vereinigung der\nBerufungsverfahren kein einheitlicher Entscheid möglich, da die Berufungsbegehren der\nBeklagten 1 selbst bei Gutheissung nicht für den Beklagten 2 gelten könnten. Auch könne\nsich der Beklagte 2 den Berufungsbegehren der Beklagten 1 nicht mehr anschliessen. Die\nvon der Beklagten 1 verlangte Aufhebung des Entscheids wegen angeblichem\nInteressenkonflikt [von zwei der drei daran mitwirkenden Kantonsrichter] sei damit per se\nausgeschlossen, da ansonsten einmal der Entscheid aufgehoben und zur Neubeurteilung\nzurückgewiesen würde und ein anderes Mal unverändert Bestand haben müsste, da er nicht\nangefochten worden sei. Der Beklagte 2 wolle offensichtlich nicht, dass der Entscheid\naufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde. Er habe sich\nmit der Verurteilung der Beklagten 1 und den Kostenfolgen zu deren Lasten abgefunden, da\nihm die Vorinstanz im konkreten Fall keine Zahlungsverpflichtung auferlegt habe. Diese\nFeststellung wolle er \"ins Trockene\" bringen und verlange lediglich eine Ergänzung im Sinne\neiner Klarstellung.\n\n2.3 Die Beklagte 1 bestreitet in ihrer Berufungsreplik das Vorliegen einer notwendigen\nStreitgenossenschaft. Die Vorinstanz sei überraschend und fälschlicherweise von einer\neinfachen Gesellschaft zwischen den Parteien ausgegangen. Zudem habe der Kläger dem\nKantonsgericht beantragt, beide Beklagten in solidarischer Haftung zur Zahlung der\ngeforderten Summe zu verpflichten. Das Kantonsgericht habe in seinem Entscheiddispositiv\naber nur die Beklagte 1 zur Zahlung verpflichtet und den Beklagten 2 mit keinem Wort\nerwähnt. Damit sei der vermeintlichen notwendigen Streitgenossenschaft die Grundlage\nentzogen. In \"Passivprozessen\" bestehe nur dann eine notwendige Streitgenossenschaft,\nSeite 10/39\n\n"}