{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-5_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_5_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_5", "Checksum": "161d670c99f0d70d276f5f95b89e4b7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Der Kläger bringt im Hauptstandpunkt vor, auf die beiden separaten Berufungen der\nBeklagten sei nicht einzutreten. Die Beklagten hätten bei der Ergreifung eines Rechtsmittels\ngegen den angefochtenen Entscheid zwingend gemeinsam agieren müssen, weil sie eine\nnotwendige Streitgenossenschaft bildeten (act. 5 [Z1 2020 9] Rz 85 ff. und act. 73 Rz 10 ff.).\n\n1.1 Die Frage, ob auf der klägerischen oder beklagten Seite eine notwendige\nStreitgenossenschaft vorliegt, ist nicht nach Art. 70 Abs. 1 ZPO, sondern ausschliesslich\nnach dem anwendbaren materiellen Recht zu beurteilen. Insofern stellt Art. 70 Abs. 1 ZPO\neine blosse Verweisnorm dar (Staehelin/Schweizer, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 70 ZPO N 39 m.H.; Seiler, Die Berufung nach ZPO,\n2013, N 93; von Holzen, Die Streitgenossenschaft im schweizerischen Zivilprozess, 2006, S.\n71 f.). Ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, hängt massgebend davon ab, dass\nnotwendigerweise einheitlich entschieden werden muss; das streitige Rechtsverhältnis kann\nallen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgelegt werden. Dementsprechend\nerfordert die notwendige Streitgenossenschaft auch ein gemeinsames, übereinstimmendes\nHandeln im Prozess. Dies gilt namentlich auch für das Ergreifen von Rechtsmitteln (Art. 70\nAbs. 2 Halbsatz 2 ZPO). Nach herrschender Meinung handelt es sich nicht um eine Frage\nder Rechtsmittellegitimation im Sinne einer Prozessvoraussetzung, sondern um die Aktivbzw. Passivlegitimation im materiellen Sinn, d.h. die Sachlegitimation. Ein trotz Vorliegens\neiner notwendigen Streitgenossenschaft nur von einem Teil der Streitgenossen erhobenes\nRechtsmittel ist daher durch Abweisung und nicht durch Nichteintreten zu erledigen (Domej,\nSeite 8/39\n\nin: Oberhammer/Domej/ Haas, Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 70 ZPO N 10 m.w.H.;\nSeiler, a.a.O., N 107 f. m.H.; Ruggle, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 70 ZPO N 2, 4 und\n18; BGE 130 III 550 E. 1.2 und 2.2 [= Pra 2005 Nr. 61], vgl. zum materiellen Charakter auch\nBGE 137 III 455 E. 3.5 [= Pra 2012 Nr. 19]; anders hingegen: Urteil des Bundesgerichts\n4A_361/2010 vom 2. Dezember 2012). Demnach kann dem Kläger nicht gefolgt werden,\nwenn er die Auffassung vertritt, die Frage müsse bereits im Rahmen der Prüfung seines\nAntrags auf Nichteintreten auf die Berufungen vorfrageweise geklärt werden.\n\n1.2 Andere Gründe für ein Nichteintreten hat der Kläger nicht vorgebracht und sind auch nicht\nersichtlich. Auf die Berufungen ist demnach – vorbehältlich einer ausreichenden Begründung\n(vgl. hinten E. 3.2.1) – einzutreten.\n\n2. Dessen ungeachtet ist die Frage der notwendigen Streitgenossenschaft aus\nprozessökonomischen Gründen vorab und namentlich vor den von den Beklagten erhobenen\nRügen zu prüfen, soweit diese nicht mit der Frage der notwendigen Streitgenossenschaft in\nVerbindung stehen. Wird eine notwendige Streitgenossenschaft bejaht, kann dies dazu\nführen, dass beide Berufungen ohne nähere Prüfung der (übrigen) darin erhobenen Rügen\nabzuweisen sind.\n\n2.1 Die Vorinstanz prüfte die Frage der notwendigen Streitgenossenschaft nicht eingehend. Sie\nging aber offensichtlich von einer notwendigen Streitgenossenschaft zwischen den Beklagten\naus und äusserte sich dazu im angefochtenen Entscheid an zwei Stellen. Einmal tat sie dies\nim Rahmen der Prüfung, ob der Beklagte 2 solidarisch mit der Beklagten 1 für den\nGewinnanteil des Klägers hafte. Dort hielt sie – nachdem sie bereits zuvor das\nVertragsverhältnis zwischen den Parteien als einfache Gesellschaft qualifiziert hatte – fest,\ndass zwischen den Beklagten eine notwendige (passive) Streitgenossenschaft vorliege. Der\nAnspruch auf Auszahlung der Gewinnbeteiligung richte sich gegen die Gesellschaft. Es\nhandle sich dabei um eine Sozialverbindlichkeit der Gesellschaft. Die Klage sei eine\nLeistungsklage auf Herausgabe des Gewinnanteils und werde gegen die Gesamtheit der\nübrigen Gesellschafter erhoben (act. 60 E. 14.3). Ein weiteres Mal erwähnte sie die\nnotwendige Streitgenossenschaft zwischen den Beklagten im Zusammenhang mit der\nVerteilung der Prozesskosten und hielt fest, dass der Kläger vollständig obsiegt habe. Da\naber nur die Beklagte 1 zur Zahlung zu verpflichten sei, rechtfertige es sich nicht, auch den\nBeklagten 2 für die Prozesskosten solidarisch haftbar zu machen. Eine solidarische\nHaftbarkeit für Prozesskosten komme nicht in Betracht, wenn gegen die verschiedenen\nStreitgenossen unterschiedliche Urteile ergingen (act. 60 E. 16 und 16.1).\n\n2.2 Der Kläger führt zum Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft zusammengefasst\nFolgendes aus (act. 73 Rz 10 ff. und act. 5 [Z1 2020 9] Rz 90 ff.):\n\n"}