{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-5_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_5_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_5", "Checksum": "161d670c99f0d70d276f5f95b89e4b7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | übrige Innominatverträge"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:55:17", "Checksum": "674e0914cdc3782e184411746903b2ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5\nRegeste:\nForderung | übrige Innominatverträge\n\n Die Gerichtskosten werden der Beklagten 1 auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 80'000.00 (Kläger) und CHF 25'000.00\n(Beklagte 1) verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 20'000.00 wird von der Beklagten 1\nnachgefordert. Die Beklagte 1 hat dem Kläger den Kostenvorschuss im Umfang von\nCHF 80'000.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von\nCHF 1'200.00 zu ersetzen.\n\n4. Die Beklagte 1 hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 233'893.55 (MWST\ninbegriffen) zu bezahlen.\n\n5. [Rechtsmittelbelehrung]\"\n\n3.1 Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte 2 mit Eingabe vom 21. Januar 2020 beim\nObergericht des Kantons Zug Berufung und stellte das eingangs erwähnte Rechtsbegehren\n(act. 61). Das entsprechende Berufungsverfahren wurde unter der Verfahrensnummer\nZ1 2020 5 eröffnet.\n\nAm 3. Februar 2020 erhob auch die Beklagte 1 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts\nvom 18. Dezember 2019 Berufung und stellte das ebenfalls eingangs erwähnte\nSeite 6/39\n\nRechtsbegehren. Dieses Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer Z1 2020 9 eröffnet\n(act. 1).\n\n3.2 Weil die Beklagte 1 in ihrer Berufung geltend machte, zwei der am angefochtenen Entscheid\nbeteiligten Richter seien befangen gewesen, wurde das Verfahren Z1 2020 9 mit\nPräsidialverfügung vom 28. Februar 2020 einstweilen thematisch auf Ziff. 1 des\nRechtmittelbegehrens der Beklagen 1 beschränkt und die betroffenen Richter wurden zur\nStellungnahme zu den geltend gemachten Ausstandsgründen aufgefordert (act. 4 [Z1 2020\n9]). Dieser Aufforderung kamen sie mit Eingaben vom 1. April 2020 (act. 6 [Z1 2020 9]) und\n2. April 2020 (act. 7 [Z1 2020 9]) fristgerecht nach und verneinten eine Befangenheit.\nGleichzeitig wurde dem Kläger Frist angesetzt, um eine auf Ziff. 1 des\nRechtsmittelbegehrens der Beklagten 1 beschränkte Berufungsantwort einzureichen.\n\n3.3 Parallel dazu wurden im Verfahren Z1 2020 5 die Parteien zur Frage einer Sistierung bis zum\nrechtskräftigen Entscheid über die Vorfrage im Verfahren Z1 2020 9 angehört. Während der\nBeklagte 2 eine Sistierung befürwortete, sprach sich der Kläger gegen eine solche aus und\nbeantragte, ihm sei unverzüglich Frist zur Beantwortung der Berufung anzusetzen (act. 65-70).\n\n3.4 Am 4. Mai 2020 erstattete der Kläger im Verfahren Z1 2020 9 eine umfassende, nicht auf\nZiff. 1 des Rechtmittelbegehrens der Beklagten 1 beschränkte Berufungsantwort und stellte\ndas eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 5 [Z1 2020 9]). Zur Begründung seines\nAntrags, auf die Berufung sei nicht einzutreten, führte er zusammengefasst aus, die\nBeklagten hätten trotz notwendiger Streitgenossenschaft nicht gemeinsam Berufung\neingereicht und namentlich unterschiedliche Anträge gestellt.\n\n3.5 Mit einer in den Verfahren Z1 2020 5 und Z1 2020 9 erlassenen Präsidialverfügung vom\n12. Mai 2020 wurde die klägerische Berufungsantwort vom 4. Mai 2020 der Beklagten 1\neinstweilen zur Kenntnis zugestellt. Die Parteien erhielten zudem ein Exemplar der\nStellungnahme der vom Ausstandsbegehren betroffenen Kantonsrichter zur Kenntnisnahme.\nGleichzeitig wurde dem Kläger Frist zur Beantwortung der Berufung im Verfahren Z1 2020 5\nangesetzt (act. 71; act. 8 [Z1 2020 9]).\n\n3.6 Am 12. Juni 2020 reichte der Kläger im Verfahren Z1 2020 5 die Berufungsantwort ein und\nbeantragte, auch auf diese Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen\n(act. 73).\n\n3.7 Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 vereinigte der Präsident der I. Zivilabteilung die beiden\nVerfahren Z1 2020 5 und Z1 2020 9 unter der Verfahrensnummer Z1 2020 5, hob die im\nVerfahren Z1 2020 9 einstweilen angeordnete Beschränkung des Verfahrens auf Ziff. 1 des\nRechtsmittelbegehrens der Beklagten 1 auf und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an\n(act. 74 und act. 12 [Z1 2020 9]).\n\n3.8 Während der Beklagte 2 am 11. August 2020 eine Berufungsreplik einreichte und darin an\nseinem Rechtsbegehren festhielt (act. 76), erhob die Beklagte 1 am selben Tag gegen die\nPräsidialverfügung vom 18. Juni 2020 eine Beschwerde an das Bundesgericht und\nbeantragte im Wesentlichen, das Obergericht sei anzuweisen, in einem Vor- oder\nZwischenentscheid über Ziff. 1 ihres Rechtsmittelbegehrens zu entscheiden (act. 77 und 78).\nSeite 7/39\n\nDas Bundesgericht wies diese Beschwerde mit Urteil vom 20. Oktober 2020 ab, soweit es\ndarauf eintrat (Verfahren 4A_410/2020; act. 87).\n\n3.9 Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2020 wurde ein vom Beklagten 2 in der\nBerufungsreplik gestellter Antrag, wonach die Verfahrensvereinigung wieder aufzuheben und\ndas Verfahren Z1 2020 9 separat weiterzuführen sei, abgewiesen. Gleichzeitig wurde der\nBeklagten 1 die zuvor abgenommene Frist zur Einreichung einer Berufungsreplik wieder\nangesetzt (act. 89). Die Beklagte 1 reichte am 15. Dezember 2020 eine Berufungsreplik ein\nund hielt an ihren Rechtsmittelanträgen unverändert fest (act. 90).\n\nZu den Berufungsrepliken der Beklagten nahm den Kläger mit separaten Dupliken vom\n22. Februar 2021 Stellung (act. 93 und 94).\n\n"}