{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-5_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_5_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf985e161939ebfe77fc1af541c58b749c3e68c0b34915eb86d199c17bbba6c95abd07043c92f2d5c20666b13c7291a65&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_5", "Checksum": "161d670c99f0d70d276f5f95b89e4b7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Gemäss Ziff. 7 der Vertragsbedingungen erfolgte\ndie \"Eigentumsübertragung […] miet- und pachtfrei\" und ohne Überbindung von\n\"obligatorischen Bestimmungen aus früheren Verträgen\" (act. 15/32 [S. 12 und 14]).\nSeite 4/39\n\n1.4 Am 21. Dezember 2007 verkaufte die Beklagte 1 zwei der am Grundstück Nr. bb.________\nberechtigten Grundstücke – welche die _______ (Gebäude) 1 und 2 umfassten – an die\nK.________ AG (act. 15/33).\n\n1.5 Die letzte Bauetappe war im Sommer 2013 beendet (act. 15 Rz 66; act. 18 Rz 140).\n\n1.6 In der Folge kam es zwischen den Parteien über die Gewinnbeteiligung des Klägers aus der\nVermietung des Projekts J.________ zum Streit.\n\n2.1 Mit Eingabe vom 28. Januar 2016 machte der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die\nBeklagten eine Klage anhängig, in der er den Hauptantrag stellte, die Beklagten seien zu\nverpflichten, dem Kläger unter solidarischer Haftbarkeit den sich aus dem Beweisverfahren\nergebenden Betrag (mindestens CHF 10'717'806.11) zuzüglich Zins von 5 % zu bezahlen.\nZusätzlich stellte er einen Eventual- und einen Subeventualantrag (act. 1). Mit dieser Klage\nmachte der Kläger seinen Gewinnanteil aus der Vermietung von Räumlichkeiten im\nGebäudekomplex J.________ geltend.\n\nIm Weiteren stellte der Kläger den prozessualen Antrag, das Verfahren auf die Frage der\nGültigkeit der Vereinbarung 2005 zu beschränken und erst nach Durchführung eines\nBeweisverfahrens hierzu in der Hauptsache weiterzuführen. Dieser Antrag wurde unter\nBerücksichtigung der Stellungnahme der – im erstinstanzlichen Verfahren noch gemeinsam\nhandelnden und einheitlich vertretenen – Beklagten mit Entscheid vom 8. April 2016\nabgewiesen (act. 6 und 7).\n\n2.2 In der Klageantwort vom 8. September 2016 stellten die Beklagten Antrag auf kostenfällige\nAbweisung der Klage. Zugleich erhoben sie im Namen der Beklagten 1 eine Widerklage und\nbeantragten, der Kläger sei zur Zahlung von CHF 1'023'383.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit\ndem 9. September 2016 zu verpflichten (act. 11).\n\n2.3 In der Replik und Widerklageantwort vom 5. Dezember 2016 erhöhte der Kläger seine\nMindestforderung im Hauptantrag auf CHF 14'126'082.00 zuzüglich Zins und schloss\nzugleich auf kostenfällige Abweisung der Widerklage (act. 15).\n\n2.4 Die Beklagten hielten in ihrer Duplik und Widerklagereplik vom 21. April 2017 an ihren\nRechtsbegehren fest und beantragten, das Verfahren sei zu sistieren und nach der\nWiederaufnahme oder im Falle der Abweisung des Sistierungsgesuchs auf die Frage der\nAktivlegitimation des Klägers zu beschränken (act. 18). Diese Verfahrensanträge wurden vom\nKantonsgericht mit Entscheid vom 30. August 2017 abgewiesen (act. 25).\n\n2.5 Nachdem aussergerichtliche Vergleichsgespräche der Parteien erfolglos geblieben waren,\nreichten die Beklagten am 20. Juni 2017 eine Noveneingabe ein (act. 26). Der Kläger\nreagierte darauf mit Eingabe vom 11. September 2017, in welcher er neben der\nNoveneingabe auch noch zur Duplik vom 21. April 2017 Stellung nahm (act. 28). Am 12.\nSeptember 2017 erstattete der Kläger die Widerklageduplik (act. 29).\n\n2.6 Ein von der Beklagten am 18. September 2017 gestellter prozessualer Antrag, die Eingabe\ndes Klägers vom 11. September 2017 sei vollumfänglich aus dem Recht zu weisen, wurde\nSeite 5/39\n\nmit Entscheid des Referenten vom 13. November 2017 abgewiesen. Den Beklagten wurde\nim gleichen Entscheid im Sinne des Replikrechts Frist angesetzt, um zu den Vorbringen des\nKlägers in der Eingabe vom 11. September 2017 betreffend die Noveneingabe vom 20. Juni\n2017 Stellung zu nehmen (act. 32). Die Stellungnahme der Beklagten erfolgte am 23.\nNovember 2017 (act. 33).\n\n2.7 Nach der Parteibefragung vom 4. Oktober 2018 (act. 36) wurden die Beklagten mit\nBeweisverfügung vom 20. November 2018 aufgefordert, bezüglich der Vermietung des\nProjekts J.________ diverse Urkunden zu edieren. Dieser Aufforderung kamen die Beklagten\nmit Eingabe vom 28. Februar 2019 nach (act. 46).\n\n2.8 Nach Abschluss des Beweisverfahrens bezifferte der Kläger die Forderungsklage mit Eingabe vom 11. April 2019 auf CHF 9'268'483.12 zuzüglich Zins (act. 49), wozu die Beklagten\nam 6. Mai 2019 Stellung nahmen (act. 52). Am 2. Oktober 2019 fand die Hauptverhandlung\nstatt (act. 54-58).\n\n2.9 Am 18. Dezember 2019 fällte die 1. Abteilung des Kantonsgerichts Zug folgenden Entscheid\n(act. 60; Verfahren A1 2016 7):\n\n\"1. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger einen Betrag von CHF 9'268'483.12 zu\nbezahlen, sowie Verzugszinsen von 5 % auf CHF 220'106.08 seit 2. März 2011, 5 % auf\nCHF 792'530.21 seit 2. März 2012, 5 % auf CHF 1'229'316.25 seit 2. März 2013, 5 % auf\nCHF 1'602'104.90 seit 2. März 2014, 5 % auf CHE 2'500'885.34 seit 2. März 2015, 5 %\nauf CHF 2'923'540.34 seit 2. März 2016.\n\n2. Die Widerklage wird abgewiesen.\n\n3. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:\n\nCHF 125'000.00 Entscheidgebühr\n\n"}