Dieser Betrag ist im vorliegenden Fall gemäss § 8 Abs. 1 Satz 1 AnwT auf zwei Drittel, d.h. CHF 6'808.35, zu reduzieren. Umstände, die ausnahmsweise die Berechnung des vollen Grundhonorars als begründet erscheinen liessen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 AnwT), sind nicht ersichtlich. Unter Hinzurechnung der von der Beklagten geltend gemachten Auslagen von CHF 26.50 (act. 62; § 25 Abs. 2 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % auf CHF 6'834.50 (= CHF 526.30; § 25a AnwT) ergibt sich somit eine Parteientschädigung von gerundet CHF 7'360.00. Seite 15/15 Urteilsspruch