Im Weiteren wurde im vorliegenden Verfahren zwar kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. act. 50). Die Beklagte reichte indessen im Rahmen des unbedingten Replikrechts zwei weitere Stellungnahmen ein, was die Berechnung eines Zuschlags von 25 % zu rechtfertigen vermag, womit ein Betrag von CHF 10'212.50 resultiert (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 AnwT). Dieser Betrag ist im vorliegenden Fall gemäss § 8 Abs. 1 Satz 1 AnwT auf zwei Drittel, d.h. CHF 6'808.35, zu reduzieren.