Die Parteientschädigung richtet sich im Rechtsmittelverfahren nach dem noch in Betracht kommenden Streitwert (§ 8 Abs. 1 AnwT), welcher vorliegend – ohne Zinsen (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO) – CHF 63'000.00 beträgt. Bei diesem Streitwert beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte CHF 8'170.00 (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 AnwT). Im Weiteren wurde im vorliegenden Verfahren zwar kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. act. 50).