43 E. 9.2). Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von CHF 102.60 (act. 39) und der Mehrwertsteuer von 7,7 % (= CHF 1'169.90; vgl. § 25 f. AnwT) resultiert für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von gerundet CHF 16'365.00. 5.3 Der für die Festsetzung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten massgebende Streitwert beträgt – wie schon im erstinstanzlichen Verfahren – CHF 68'040.00 (vgl. act. 43 E. 9.1). Bei diesem Streitwert ist die ordentliche Entscheidgebühr auf CHF 5'400.00 festzusetzen (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG).