5.2 Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von insgesamt CHF 5'400.00 (act. 43 Dispositiv-Ziff. 2) sind der Klägerin aufzuerlegen. Die Klägerin ist zudem zu verpflichten, der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Bei einem Streitwert von CHF 68'040.00 (act. 43 E. 9.1) beläuft sich das Grundhonorar der Rechtsanwälte auf CHF 8'623.60 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Aufgrund des zweiten Schriftenwechsels und der Partei- und Zeugenbefragung rechtfertigt sich die Berechnung eines Zuschlags von insgesamt 75 % (§ 5 AnwT), was ein Honorar von CHF 15'091.30 ergibt (vgl. act. 43 E. 9.2).