4.6.7 Nach dem Gesagten war die Klägerin die rechtliche Arbeitgeberin von I.________ und ihre Tätigkeit ist daher als Personalverleih im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AVG zu qualifizieren. Dass die Klägerin gewerbsmässig handelt, ist nicht umstritten, weshalb sie für ihre Tätigkeit eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes benötigt. Da die Klägerin über keine entsprechende Bewilligung verfügt, ist der Verleihvertrag gemäss Art. 22 Abs. 5 AVG nichtig und die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der im Rahmenvertrag 2014 vereinbarten Provision.