Ein klassischer Belegarzt ist ein Arzt, welcher in der Regel eine eigene Praxis führt, indes operative Eingriffe in einem Spital vornimmt, welches ihm einerseits Räumlichkeiten und Apparate sowie andererseits geeignetes Personal im Rahmen des Belegarztvertrages zur Verfügung stellt. Der Belegarztvertrag ist kein Arbeitsvertrag, nicht zuletzt weil der Arzt dem Spital ein Entgelt für die Benutzung der Spitalinfrastruktur zu bezahlen hat und auch nicht vom Spital entlöhnt wird (Landolt/Herzog- Zwitter, Arzthaftungsrecht, 2014, § 6 N 383 ff.).