Auch der Umstand, dass die Beklagte dem Arzt die Spitalinfrastruktur unentgeltlich zur Verfügung stellt und ihm zudem einen kostenlosen Parkplatz sowie eine Tagesspesenpauschale für Kost und Logis entrichtet (§ 1 und 9 des Einsatzvertrags 2014; act. 1/9), deuten nicht auf eine Belegarzttätigkeit hin. Ein klassischer Belegarzt ist ein Arzt, welcher in der Regel eine eigene Praxis führt, indes operative Eingriffe in einem Spital vornimmt, welches ihm einerseits Räumlichkeiten und Apparate sowie andererseits geeignetes Personal im Rahmen des Belegarztvertrages zur Verfügung stellt.