Sollte die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt wiederum Fachärzte der Klägerin für temporäre Einsätze engagieren wollen, verpflichtet sie sich, die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen nicht direkt mit dem Arzt, sondern ausschliesslich mit der Klägerin abzuschliessen (act. 1/4). Entsprechend ist die Zusammenarbeit von I.________ und der Klägerin auf Dauer ausgerichtet, worauf auch die vereinbarte, sechsmonatigen Kündigungsfrist in § 6 des Vermittlungsvertrags 2014 hinweist (act. 15/27). Ein Mäklervertrag erlischt hingegen nach Abschluss des vermittelten Geschäfts bzw. ist jederzeit kündbar (vgl. vorne E. 4.4.3).