Der Lohn diene im Rahmen des Fairnessprinzips als Richtwert, zumal die Ärzte dazu neigen würden, ihr Honorar zu überschiessen. Auf diese Weise vertraue der jeweilige Radiologe der Klägerin und könne davon ausgehen, dass jeder für die gleiche Tätigkeit CHF 1'100.00 erhalte (act. 33 Frage 6.4). I.________ hatte denn auch an den Vertragsverhandlungen nicht teilgenommen. Er hatte lediglich seine Anliegen im Vorfeld der Klägerin mitgeteilt (z.B. selbständige Befunde im Rahmen der Entscheidungskompetenz, keine Nachtschicht sowie Wochenend- und Feiertagsarbeit [act. 33 Frage 6.3]).