Andererseits hatte die Klägerin den Vertrag unbestrittenermassen aufgesetzt und die Konditionen vorgegeben. An der Parteibefragung führte der Präsident des Verwaltungsrates der Klägerin auf entsprechende Frage hin aus, dass die Klägerin diesen Vertrag verfasst habe und es sich dabei um einen Standardvertrag der Klägerin handle (act. 33 Frage 6.1 f.). Dieser Standardvertrag sehe für alle Partnerkliniken gleich aus und beinhalte daher auch den gleichen Lohn. Der Lohn diene im Rahmen des Fairnessprinzips als Richtwert, zumal die Ärzte dazu neigen würden, ihr Honorar zu überschiessen.