Der Rahmenvertrag tritt erst durch die Unterzeichnung des konkreten Einsatzvertrags in Kraft. Somit entsteht erst durch den Einsatzvertrag ein Arbeitsverhältnis (Verleiher/Arbeitnehmer) zu den im Rahmenvertrag und Einsatzvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen. Der Rahmenarbeitsvertrag begründet weder eine Pflicht des Arbeitgebers, einen Einsatz anzubieten, noch eine Pflicht des Arbeitnehmers, einen Einsatz anzunehmen. Jeder neue Einsatz erfordert den Abschluss eines neuen Einsatzvertrags (neuer Arbeitsvertrag). Der Arbeitsvertrag bezieht sich jeweils nur auf einen einzigen Einsatz.