Diese Erscheinungsform ist im Gegensatz zu den anderen beiden nicht bewilligungspflichtig. Bei der Leiharbeit hingegen ist der Zweck der Anstellung von Arbeitnehmern hauptsächlich der Verleih an Einsatzbetriebe, wobei der Verleiher jedoch häufig neben dem Verleihgeschäft auch eine eigene Betriebsstätte betreibt, in welcher der Arbeitnehmer vorübergehend oder sogar regelmässig zum Einsatz kommen kann. Bei der Temporärarbeit ist der Zweck der Anstellung ausschliesslich der Verleih.