4.6.1 Personalverleih im Sinne des Gesetzes ist in drei Erscheinungsformen möglich: Temporärarbeit, Leiharbeit und gelegentliches Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe. Letzteres beinhaltet das kurzfristige, nicht geplante Zurverfügungstellen eines Arbeitnehmers bei einer sich gerade bietenden Gelegenheit, wobei die Ausleihe von Arbeitskräften kein Standardangebot des Arbeitgebers ist. Diese Erscheinungsform ist im Gegensatz zu den anderen beiden nicht bewilligungspflichtig.