Schliesst die Auftraggeberin das nachzuweisende oder zu vermittelnde Geschäft mit dem Dritten ab, erlischt der Mäklervertrag in der Regel. Bei einem befristeten Mäklervertrag endet das Rechtsverhältnis spätestens mit Ablauf der vereinbarten Frist. Sodann kann der Mäklervertrag von beiden Parteien gemäss Art. 404 i.V.m. Art. 412 Abs. 2 OR jederzeit gekündigt werden (Huguenin, a.a.O., Rz 3382 f.). 4.6 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Stellung der Klägerin als rechtliche Arbeitgeberin und somit das Vorliegen eines Personalverleihs zu Unrecht verneint. Seite 11/15