es geht um Tathandlungen, nicht um Rechtshandlungen. Der Mäkler ist von der gesetzlichen (dispositiven) Regelung her nicht berechtigt, den Vertrag direkt im Namen der Auftraggeberin abzuschliessen. Hierzu bedarf es kumulativ eines besonderen Auftrags und einer Vollmacht. Wesentliche Merkmale des Mäklervertrags sind Entgeltlichkeit und Erfolgsbedingtheit. Im Übrigen ist auf den Mäklervertrag das Auftragsrecht anwendbar (Art. 412 Abs. 2 OR; Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besondere Teil, 2019, Rz 3340 f.). Schliesst die Auftraggeberin das nachzuweisende oder zu vermittelnde Geschäft mit dem Dritten