Darin verpflichtet sich der Verleiher nicht zur Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung. Vielmehr verpflichtet er sich, entsprechende Arbeitnehmer gegen Entgelt und mit ihrem Einverständnis dem Einsatzbetrieb zur Leistung von Arbeit für eine bestimmte Zeit zu überlassen. Die rechtliche Ausgestaltung des Personalverleihs ist darauf angelegt, den administrativen Aufwand, den eine arbeitsrechtliche Anstellung nötig machen würde, vom Einsatzbetrieb fernzuhalten.