4.3 Die Beklagte stellt sich hingegen auf den Standpunkt, der Umstand, dass die Parteien den Vertrag als Vermittlungsvertrag bezeichnet hätten, sei nicht entscheidend. Ebenso sei unbedeutend, ob der Einsatzvertrag 2014 zwischen der Beklagten und I.________ zustande gekommen sei und die Klägerin dabei nicht als Vertragspartei auftrete (act. 45 Rz 15). Die Zusammenarbeit von I.________ und der Klägerin sei auf unbestimmte Zeit ausgerichtet gewesen. So sei im Vermittlungsvertrag 2014 eine sechsmonatige Kündigungsfrist vorgesehen gewesen. Weiter ergebe sich aus § 1 des Vermittlungsvertrags 2014, dass I.____