43 E. 3.4.2). Weiter sei gemäss § 4 des Vermittlungsvertrags 2014 zwar vereinbart worden, dass I.________ die Abrechnungsbögen auch der Klägerin übermittle. Die Bestimmung halte jedoch eindeutig fest, dass der Arzt seine Honoraransprüche nicht gegenüber der Klägerin, sondern gegenüber C.________AG in Rechnung stelle. Ebenfalls unbestritten geblieben sei, dass I.________ sein Entgelt von der Beklagten erhalten habe.