4.2 Die Vorinstanz erwog, für das Vorliegen eines Personalverleihs im Sinne des AVG sei das Bestehen eines Arbeitsvertrags mit dem Verleiher vorausgesetzt, weshalb das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und I.________ näher zu prüfen sei (act. 43 E. 3.3). Zwar sei aufgrund der unbestimmten Dauer und der sechsmonatigen Kündigungsfrist in § 6 des Vermittlungsvertrags 2014 von einem Dauerschuldverhältnis auszugehen; die Elemente eines Arbeitsvertrags erfülle der Vertrag jedoch – auch unter Berücksichtigung des Einsatzvertrags 2014 – nicht (act. 43 E. 3.4).