Das Gesetz bezweckt mit der Bewilligungspflicht allgemein den Schutz der Arbeitnehmenden durch eine fachlich qualifizierte und rechtlich geregelte (Vermittlungs- und) Verleihtätigkeit (Art. 1 lit. a und c i.V.m. Art. 12 AVG). Mit der Bewilligungspflicht verbunden ist die Hinterlegung einer Kaution, welche der Absicherung der Lohnansprüche der verliehenen Arbeitnehmenden dienen soll (Art. 14 Abs. 1 AVG; Art. 35 AVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_132/2018 vom 2. November 2018 E. 4.3.1 m.H.). Verfügt der Verleiher nicht über die erforderliche Bewilligung, so ist der Verleihvertrag nichtig (Art. 22 Abs. 5 AVG).